Forum Betreiber haften

Forenbetreiber in Deutschland haften nach Kenntnisnahme rechtwidriger Kommentare. Sie sind im Zweifelsfall dazu verpflichtet, jeden Tag einen Blick auf ihre Kommentare zu werfen - und vor allem in ihre Mail-Box:

Es geht in dem fraglichen Urteil (Az. 23 C 155/05; Netlaw.de) zwar zunächst nur um eine Kostenentscheidung. Dennoch macht es deutlich, welche Erwartungen mittlerweile an den Betreiber eines Forums gerichtet werden. Eine Berücksichtigung von Größe, Popularität, Zweck oder Zielgruppe des Forums scheint dabei keine Rolle zu spielen.

Dabei ging es bei dem fraglichen Fall um ein Vorkommnis, das sich möglicherweise noch als "Streich" klassifizieren ließe: Bereits am Abend des 27 Januar 2005 hatte ein Benutzer ein Foto in dem fraglichen Forum gepostet, das einen Kriminellen darstellen sollte. Das Foto war allerdings mit einer Bildbearbeitungs-Software manipuliert, und zeigte statt dem im Original gezeigten Gesicht die Züge des Klägers. Weitere möglicherweise beleidigende Äußerungen werden in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. Die Frage, ob das Foto alleine als Ehrverletzung interpretiert werden kann, dürfte sich also erst nach Betrachtung des Kontextes seiner Veröffentlichung klar beantwortet lassen. Wozu es allerdings aufgrund der weiteren Entwicklung des Falls nicht kam.

Denn der Kläger ging von einer Beleidigung aus und verlangte vom Betreiber des Forums per Mail, dass dieser das Bild entferne. Die Mail verschickte er am Mittag des 30. Januar, einem Sonntag. Die darin festgesetzte Frist zur Entfernung des Fotos betrug nur wenig mehr als 24 Stunden. Bis 15:00 am Montag darauf sollte das Bild laut seiner Forderung entfernt werden.

Diese Frist hielt der beklagte Betreiber des Forums aber nicht ein, woraufhin der Kläger noch am gleichen Tag den Erlass einer Einstweiligen Verfügung beantragte. Diesem Antrag wurde der Eile des Verfahrens entsprechend am nächsten Tag stattgegeben. Die Verfügung ließ der Kläger - immer noch sehr schnell - am Samstag dem 5. Februar zustellen.

Doch in der Zwischenzeit scheint der Kläger eine gewisse Unentschlossenheit durchlebt zu haben. Zur Mittagsstunde am Mittwoch (2. Februar) nahm er seinen Verfügungsantrag gegenüber dem Gericht per Fax-Anschreiben zurück. Wieder einen Tag später, am 3. Februar, erklärte er diese Rücknahme ebenfalls wieder für ungültig.

Aufgrund dieser Unentschlossenheit entschied das Gericht dann auch, dass der Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beklagten - d.h. insbesondere die ihm entstandenen Kosten für einen Anwalt - übernehmen muss. Die Verfügung hatte aufgrund der Rücknahme des Antrags ihre Wirksamkeit verloren und hätte gar nicht erst zugestellt werden müssen. Es wäre für den Beklagten also nicht mehr notwendig gewesen, einen Rechtsbeistand zu beauftragen.

Die Kosten des Gerichts und des Anwalts der Klägerseite dagegen muss der Beklagte tragen (Nachtrag 03.08.05: Der Kläger hatte keine anwaltliche Vertretung). Denn der Antrag auf Erlass der Verfügung war aus Sicht des Gerichts begründet. Das manipulierte Polizeifoto stellte demnach eine "schwerwiegende Beleidigung" dar, was die Verfügung rechtfertigt. Diese Beleidigung hätte der Beklagte ohne weiteres, das heißt auch ohne Aufforderung durch den Beleidigten entfernen müssen.

Doch der Beleidigte hatte den Beklagten ja aufgefordert, das Bild zu löschen. Dass er die Mail und die darin festgesetzte Frist von 24 Stunden aufgrund einer Abwesenheit nicht lesen konnte, bezeichnet das Gericht als unerheblich. Als Betreiber des Forums hat er zunächst die Verpflichtung, dieses Forum "in kurzen regelmäßigen Abständen" zu kontrollieren. Außerdem muss er im "Zeitalter der schnellen E-Mails" in der Lage sein, auf die ihm gesetzte Frist reagieren. Auch wenn diese sehr kurz ist und sie ihm am Wochenende gesetzt wurde.

Für Foren-Betreiber heißt es demnach, dass sie gewissermaßen immer im Dienst sind. Auch am Wochende oder an Feiertagen. Wobei das Amtsgericht ihm mit seiner Entscheidung auch die Pflicht auferlegt, im Zweifelsfall entscheiden zu können, wann es sich um eine beleidigende Äußerung handelt und wann nicht.

Will ein Foren-Betreiber Ärger wie im vorliegenden Fall vermeiden, sollte er also auch "grenzwertige" Beleidigungen vorsichtshalber gleich löschen, wenn er in den kommenden Wochen eine 24-stündige Offline-Zeit beabsichtigt. Sonst kann es geschehen, dass einem der in Foren üblichen Hahnenkämpfe eine Einstweilige Verfügung folgt.

Die einfachste Lösung dürfte es allerdings nach Ansicht des Informatikers Wolfgang Wiese sein, den Foren-Betrieb lieber gleich einzustellen, sofern man nicht in der Lage ist, eine professionelle und möglicherweise kostspielige Rund-um-die-Uhr-Betreuung zu erbringen.
Quelle: http://www.intern.de/news/6835.html

Der Betreiber eines Diskussionsforums im Internet ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass beleidigende Äußerungen gegenüber Dritten aus dem Forum entfernt werden. Hierzu hat er in kurzen regelmäßigen Abständen zu kontrollieren, ob sich etwa Betroffene per E-Mail an ihn wenden.

AMTSGERICHT WINSEN/LUHE IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 23 C 155/05
Entscheidung vom 6. Juni 2005

In dem Rechtsstreit

des […]

Antragsteller

gegen

[…]

Antragsgegner

hat das Amtsgericht Winsen/Luhe am 6.6.2005 durch den Richter am Amtsgericht Scherwinsky beschlossen:

I. Es wird festgestellt, dass der Beschluss vom 01.02.2005 wirkungslos ist.

II. Der Beklagte trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

III. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten.

IV. Der Streitwert auf 1250,-- festgesetzt.
Gründe

Der Beklagte betreibt ein Forum. Unter diesem Forum wird Usern die Möglichkeit gegeben, Diskussionen zu führen.

Am Abend des 27.01.2005 hat ein User ein Foto in das Forum eingestellt. Dieses Foto stellt ein Polizeifoto eines Kriminellen dar. Auf diesem Foto ist jedoch der Kopf des Klägers montiert worden.

Mit E-Mail vom 30.01.2005, 14:43h, forderte der Kläger den Beklagten auf, das Foto bis zum 31.01.2005, 15:00h, zu entfernen. Der Beklagte tat dies jedoch zunächst nicht.

Mit Schriftsatz vom 31.01.2005, eingegangen bei Gericht am 01.02.2005, beantragte der Kläger den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die einstweilige Verfügung erging durch Beschluss vom 01.02.2005.

Mit GMX-Fax vom 02.02.2005, 12.18h, an das Amtsgericht Winsen/Luhe nahm der Kläger den Antrag vom 31.01.2005 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Antragsgegner das Bild in der Zwischenzeit gelöscht habe. Das Fax trägt keine Unterschrift. Mit Schriftsatz vom 03.02.2005 stellte der Kläger klar, dass die Klagerücknahme vom 02.02.2005 gegenstandslos sein sollte.

Der Kläger ließ dem Beklagten die einstweilige Verfügung am 05.02.2005 zustellen. Der Beklagte beauftragte einen Rechtsanwalt, der Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung einlegte.

Der Kläger hat hilfsweise beantragt,

gemäß § 269 Abs. 3 ZPO dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Der Beklagte hat beantragt,

dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen und festzustellen, dass der Beschluss vom 01.02.2005 unwirksam ist.

Gemäß § 269 Abs. 3, Abs. 4 ZPO war festzustellen, dass der Beschluss vom 01.02.2005 unwirksam ist. Der Kläger hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch sein Schreiben vom 02.02.2005 zurückgenommen. In diesem Schreiben wird ausdrücklich die Rücknahme des Antrages erklärt. Der Antrag ist auch ohne ausdrückliche Unterschrift des Klägers wirksam. Die Klagerücknahme war vom Kläger gewollt und seine Identität ist eindeutig festgestellt. Das Gericht schließt sich zur Begründung der Entscheidung der Gründe der Entscheidung des gemeinsamen Senats vom 05.05.2000 (GmS OGB 1/98) an.

Gemäß § 269 Abs. 3 ZPO ist über die Kosten nach Klagerücknahme vor Rechtsanhängigkeit aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war begründet. Der Beklagte hatte ein Forum eröffnet und Usern die Möglichkeit gegeben, in diesem Forum Diskussionsbeiträge einzustellen. Der Betreiber des Forums ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass beleidigende Äußerungen gegenüber Dritten aus dem Forum entfernt werden. Das Einstellen eines Bildes eines Kriminellen entsprechend einem Polizeifoto, auf welches der Kopf des Klägers montiert war, stellt ohne Zweifel eine schwerwiegende Beleidigung des Klägers dar. Der Beklagte war ohne weiteres verpflichtet, dieses Foto wieder zu entfernen. Er war von dem Kläger auch darauf aufmerksam gemacht worden, dass dieses Foto in seinem Forum eingestellt worden ist. Ihm war also die in seinem Forum befindliche Beleidigung bekannt und er musste sie entfernen. Soweit der Beklagte vorträgt, er habe aufgrund Abwesenheit keine Möglichkeit gehabt, die E-Mail des Klägers zur Kenntnis zu nehmen, ist dies unerheblich. Wenn der Beklagte ein derartiges Forum betreibt, hat er in kurzen regelmäßigen Abständen Kontrollen durchzuführen. Im Zeitalter der schnellen E-Mails war der Beklagte verpflichtet, die von dem Kläger gesetzte Frist einzuhalten.

Der Beklagte hat daher die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.

Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu tragen. Nachdem er die Klage zurückgenommen hatte, war es nicht mehr erforderlich, die einstweilige Verfügung dem Beklagten zuzustellen. Durch diese Zustellung eines nicht mehr wirksamen Beschlusses sind die außergerichtlichen Kosten dem Beklagten entstanden. Der Beklagte durfte sich nach Zustellung der einstweiligen Verfügung dagegen wehren, da der Beschluss bereits unwirksam war. Die insoweit außergerichtlich entstandenen Kosten sind daher vom Kläger zu tragen.

Scherwinsky
Richter am Amtsgericht
Quelle: http://www.netlaw.de/urteile/agwin_01.htm