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Arbeitspflicht


§ 44 StVG Strafvollzugsgesetz Österreich
Arbeitspflicht
(1) Jeder arbeitsfähige Strafgefangene ist verpflichtet, Arbeit zu leisten.
(2) Zur Arbeit verpflichtete Strafgefangene haben die Arbeiten zu verrichten, die ihnen zugewiesen werden. Zu Arbeiten, die für die Strafgefangenen mit einer Lebensgefahr oder Gefahr schweren Schadens an ihrer Gesundheit verbunden sind, dürfen sie nicht herangezogen werden.

"4.4. Arbeitswesen
Die bisher bedeutendste Reform des österreichischen Strafvollzugsgesetzes seit 1969, die
Vollzugsnovelle 1993, betraf auch den Bereich der Gefangenenarbeit ganz entscheidend."

"...neue Abzüge (im Ausmaß von 75%) vom Lohn als Deckungsbeitrag zu den
Vollzugskosten."

aus

Strafvollzug in Österreich
1. Die Bedeutung von Inhaftierung im allgemeinen System Sozialer Kontrolle
Wolfgang Gratz, Andreas Held, Arno Pilgram
Deutsche Fassung aus: Smit, D, Dünkel, F.: Imprisonment Today and Tomorrow,The
Hague/London/Boston 2001 (verfaßt 1999):

http://www.fbz-strafvollzug.at/aktuell/%C3%9Cbersicht_Strafv...

via http://derstandard.at/plink/1291454772901/19158362

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