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Audiatur et altera pars
Audiatur et altera pars (lat. „man höre auch die andere Seite“) ist ein Rechtsgrundsatz aus dem Römischen Recht. Er steht für den Anspruch auf rechtliches Gehör, der in allen modernen Rechtsordnungen ein zentrales Verfahrensgrundrecht ist. Deutschrechtlich findet dieser Gedanke seinen Niederschlag in dem aus dem Mittelalter stammenden niederdeutschen Rechtssprichwort: „enes Mannes Rede ist nur die halbe Rede, man soll sie billig hören beede“.
Der Grundsatz bedeutet, dass der Richter alle am Prozess beteiligten Personen zu hören hat, bevor er sein Urteil fällt.
Auch der presserechtliche Anspruch auf den Abdruck einer Gegendarstellung ist auf diesen Rechtsgrundsatz zurückzuführen. (quelle wikipedia)
