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Austrian Companies Code paragraph 14


Unternehmensgesetzbuch ( vormals Handelsgesetzbuch )
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005

Geschäftspapiere und Bestellscheine

§ 14.

(1) In das Firmenbuch eingetragene Unternehmer haben auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die auf Papier oder in sonstiger Weise an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, sowie auf ihren Webseiten [und eMail laut geltender Rechtsmeinung]

- die Firma
- die Rechtsform
- den Sitz
- die Firmenbuchnummer des Unternehmers
- gegebenenfalls den Hinweis, dass sich der Unternehmer in Liquidation befindet
- das Firmenbuchgericht

anzugeben.

Bei einer offenen Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft, bei der kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, sind diese Angaben auf den Geschäftsbriefen, Bestellscheinen und Webseiten der Gesellschaft auch über die unbeschränkt haftenden Gesellschafter zu machen.

Einzelunternehmer haben auch ihren Namen anzugeben, wenn er sich von der Firma unterscheidet. Genossenschaften haben auch die Art ihrer Haftung anzugeben.

(2) Werden bei einer Kapitalgesellschaft auf Geschäftsbriefen,
Bestellscheinen und Webseiten Angaben über das Kapital der
Gesellschaft gemacht, so müssen in jedem Fall das Grund- und
Stammkapital sowie bei der Aktiengesellschaft, wenn auf die Aktien
der Ausgabebetrag nicht vollständig, bei der Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen
eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen
angegeben werden.

(3) Auf Geschäftsbriefen, Bestellscheinen und Webseiten, die von einer inländischen Zweigniederlassung eines Unternehmers mit
ausländischer Hauptniederlassung oder mit ausländischem Sitz benützt werden, sind außer den Angaben nach Abs. 1 und 2 die Firma, die Firmenbuchnummer der Zweigniederlassung und das Firmenbuchgericht anzugeben.

(4) Der Angaben nach Abs. 1 und 2 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen. Diese Regelung gilt nicht für Bestellscheine.

(5) Wer als Unternehmer diesen Verpflichtungen nicht nachkommt,
ist dazu vom Firmenbuchgericht durch eine Zwangsstrafe anzuhalten.

§ 24 FBG findet sinngemäß Anwendung. Ist der Unternehmer keine
natürliche Person, so richtet sich die Zwangsstrafe gegen die
Mitglieder des vertretungsbefugten Organs, im Falle einer
inländischen Zweigniederlassung eines Unternehmers mit ausländischer Hauptniederlassung oder mit ausländischem Sitz gegen die für diese vertretungsbefugten Personen.