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Austrian E-Commerce Act paragraph 5


E-Commerce-Gesetz

BGBl. I Nr. 152/2001

Inkrafttretedatum 20020101

3. Abschnitt
Informationspflichten

Allgemeine Informationen

§ 5. (1) Ein Diensteanbieter hat den Nutzern ständig zumindest folgende Informationen leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen:

1. seinen Namen oder seine Firma;
2. die geografische Anschrift, unter der er niedergelassen ist;
3. Angaben, auf Grund deren die Nutzer mit ihm rasch und
unmittelbar in Verbindung treten können, einschließlich seiner elektronischen Postadresse;
4. sofern vorhanden, die Firmenbuchnummer und das
Firmenbuchgericht;
5. soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt,
die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde;
6. bei einem Diensteanbieter, der gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt, die Kammer, den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, der er angehört, die Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat, in dem diese verliehen worden ist, sowie einen Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen;
7. sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

(2) Sofern in Diensten der Informationsgesellschaft Preise
angeführt werden, sind diese so auszuzeichnen, dass sie ein
durchschnittlich aufmerksamer Betrachter leicht lesen und zuordnen kann. Es muss eindeutig erkennbar sein, ob die Preise einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge ausgezeichnet sind (Bruttopreise) oder nicht. Darüber hinaus ist auch anzugeben, ob Versandkosten enthalten sind.

(3) Sonstige Informationspflichten bleiben unberührt.

Gesetzesnummer 20001703
Dokumentnummer NOR40025801

Herkunftslandprinzip
Meilenstein und kryptischster Punkt des ECG zugleich ist die Normierung des sogenannten Herkunftslandprinzips:

im koordinierten Bereich und zwischen EWR-Mitgliedstaaten soll sich das anwendbare Recht nach dem Niederlassungsstaat des Diensteanbieters richten (für in Österreich niedergelassene Diensteanbieter gilt damit österreichisches Recht).

Damit soll gewährleistet werden, dass sich der virtuell ja in allen Ländern präsente E-commerce-Anbieter nicht nach 15 verschiedenen Rechtsordnungen richten muss, sondern es genügt, wenn er die gesetzlichen Bestimmungen in seinem Heimatstaat einhält. Für die Niederlassung ist nicht der Serverstandort oder die Domain, sondern der tatsächliche wirtschaftliche Mittelpunkt der Tätigkeit maßgeblich!

Leider ist das Herkunftslandprinzip von zahlreichen Ausnahmen durchlöchert, insbesondere gilt es nicht bei Verbraucherverträgen und bei gewerblichen Schutzrechten (Patent, Marken, Muster) sowie Urheberrecht.

http://portal.wko.at/wk/sn_detail.wk?AngID=1&DocID=130548

FAQ zu Impressum / Offenlegungspflicht
http://www.internet4jurists.at/medien/faq.htm