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Eigentum
Kurztitel Nationalbankgesetz 1984
Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 50/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1998
Typ BG
§/Artikel/Anlage Art. 13 § 77
Inkrafttretensdatum 01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung NBG
Index 37/03 Nationalbank
Text
§ 77. Nationalbankgesetz
(1) Die Bank hat ein unbedingtes Vorzugsrecht, Gelder, Wechsel und sonstige Werte, in deren Innehabung sie gelangt ist, zur Befriedigung ihrer eigenen Ansprüche heranzuziehen oder zur Sicherstellung zu verwenden.
(2) Dieses Vorzugsrecht kommt der Bank nicht nur auf jene Gelder, Wechsel und sonstigen Werte zu, die ihr zur Sicherstellung für ihre Forderungen übergeben worden sind, sondern ohne Unterschied auf alles bewegliche Vermögen ihres Schuldners, in dessen Innehabung sie wann immer und zu welchem Zweck auch immer gelangt ist.
(3) Die Bank hat das Recht, sich selbst ohne gerichtliche Ermächtigung oder Mitwirkung und auch außerhalb eines über das Vermögen ihres Schuldners etwa verhängten Insolvenzverfahrens aus obigen Mitteln auf die ihr geeignet erscheinende Art bezahlt zu machen, und sie kann in der Ausübung dieses ihres Vorzugsrechtes durch keinen Anspruch eines Dritten, selbst nicht durch Eigentumsansprüche oder andere früher erworbene Rechte, gehemmt oder gehindert werden, sofern die Bank die bei ihr befindlichen Gelder, Wechsel und Werte als Vermögen ihres Schuldners übernommen hat und ihr die erwähnten Eigentums- oder sonstigen Ansprüche anderer Personen bei der Übernahme nicht deutlich erkennbar waren.
(4) Das der Oesterreichischen Nationalbank eingeräumte Vorzugsrecht bezieht sich nicht auf bei ihr als Mindestreserve gehaltene Guthaben.
Schlagworte Eigentumsanspruch
Gesetzesnummer 10004409
Dokumentnummer NOR12057018
Alte Dokumentnummer N3199851716L
Eigentum bereitet Schmerzen.Aus Arabien
Nur wenige reiche Leute besitzen ihr Eigentum: vielmehr besitzt ihr Eigentum sie.Robert Green Ingersoll (1833 - 1899), US-amerikanischer Redner
Was der Sozialismus will, ist nicht, Eigentum aufheben, sondern im Gegenteile individuelles Eigentum, auf die Arbeit gegründetes Eigentum erst einführen.Ferdinand Lassalle, (1825 - 1864 (erlegen im Duell)), deutscher Mitbegründer der Sozialdemokratie
