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Kaprun


Kaprun-Katastrophe: Fagan bringt wieder neue Klagen in New York ein
US-Anwalt klagt für 170 Familien Republik Österreich wegen fahrlässiger Beweismittel
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Salzburg - Neue umfangreiche Einzelklagen im Zusammenhang mit der Kaprun-Katastrophe hat US-Anwalt Ed Fagan in New York eingebracht, nachdem das Höchstgericht die Sammelklagen der Kaprun-Opferfamilien, mit Ausnahme der amerikanischen Opfer wegen eines Formfehlers endgültig zurückgewiesen hatte.

Im Namen von 170 Opferangehörigen geht der US-Advokat gegen Firmen sowie die Republik Österreich und den Verbund vor und verlangt 1,32 Milliarden US-Dollar.

Fahrlässige Beweismittel

Fagan bekam nach einer Besprechung mit der zuständigen Richterin Shira A. Sheindlin die Genehmigung zur Führung von Einzelklagen für die Opferfamilien. Konkret klagt er die Republik Österreich wegen fahrlässiger Beweismittel, die Österreichische Elektrizitätswirtschafts AG (Verbund), die Gletscherbahnen Kaprun AG (GBK), Siemens USA, die Siemens-AG und Siemens-Austria, Bosch Rexroth Corp, Bosch Rexroth AG, Bosch Rexroth GmbH, ExxonMobil Corporation, Omniglow Corp. & American Cyanamid.

Einzelklagen

Bisher seien Fagan auf Grund der Sammelklagen die Hände gebunden gewesen und er habe nichts unternehmen können. "Gemeinsam haben wir eine Reihe von neuen Beweisen gefunden, die es nach dem amerikanischen Recht ermöglichen, die Einzelklagen für jede Opferfamilie einzubringen. Wir sind zuversichtlich, dass wir gemeinsam mit Ed Fagan nun rasch die Ansprüche der Angehörigen erledigen können", meinte Hasslacher.

Gletscherbahnen waren weit unterversichert

"Die Gletscherbahnen waren weit unterversichert, dies ist auch der Generali als Versicherer und Berater vorzuwerfen, welche gleichfalls neben den nunmehr in den USA geklagten Firmen zur Haftung herangezogen werden muss, eine Staatshaftung wegen der Unterversicherung ist ebenfalls nahe liegend, weil das zuständige Ministerium die Prüfungen der Konzessionsauflagen vorzunehmen hat. Das gibt dem österreichischen Verfahren wegen Unterversicherung gewaltige Geltung und Berechtigung", erklärte Podovsovnik.

Seine Klagen stützt Fagan auf das Zusammenwirken der gesamten Umstände (Öl, Leuchtstäbe etc.) sowie den unterschiedlichen Ansichten darüber, wie die 155 Menschen bei der Brandkatastrophe auf das Kitzsteinhorn am 11. November 2000 ums Leben gekommen sind. Nach Meinung österreichischer Experten seien die Menschen durch das Feuer getötet worden, nach Ansicht von Zeugen und amerikanischen Experten dürften die beiden Explosionen Schuld am Tod der 155 beim größten zivilen Unglück in der Geschichte der Zweiten Republik am 11. November 2000 gewesen sein. Quelle:derstandard.at

FAGAN WEGEN FORMFEHLER ABGEWIESEN
OGH Datum 20021121 Geschäftszahl 2Ob273/02i

Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten
Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die
Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr.
Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der beim
Bezirksgericht Innsbruck über das Ersuchen des Bezirksgerichtes der
Vereinigten Staaten für den Bezirk von Connecticut um Zustellung der
Klage in der dort anhängigen Rechtssache der klagenden Parteien 1)
LTC (a. D.) John S. H***** und Suzanne K. H*****, beide wohnhaft in
Florida, USA, im eigenen Namen und für den Nachlass von Jennifer
Kirkpatrick H***** G*****, Michael Jonclair G***** und Kyle William
G*****, 2) Dr. Dick B***** und Carol B*****, beide wohnhaft in
Florida, USA, in eigenem Namen und für den Nachlass von Carrie Lynn
B*****, sowie 3) Rudolf K***** und Angela K*****, beide wohnhaft in
New York, USA, in eigenem Namen und für den Nachlass von Erich
K*****, sämtliche vertreten durch Fagan & Associates, Rechtsanwälte
in New York, USA, gegen die beklagten Parteien 1) B*****GmbH, *****
vertreten durch Czernich, Hofstädter, Guggenberger & Partner,
Rechtsanwälte in Innsbruck, 2) Bauunternehmung E. H***** GmbH, 3)
H*****, Inc., ABC Firmen 1-10 und 4) unbekannte Personen 1-10, wegen
Zahlung (Schadenersatz samt Zinsen) anhängig gewordenen
internationalen Rechtshilfesache über den Revisionsrekurs der
erstbeklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes
Innsbruck als Rekursgericht vom 19. September 2002, GZ 2 R 392/02i-6,
womit infolge Rekurses der erstbeklagten Partei die
"Zustellverfügung" des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 25. Juli 2002,
GZ 1 Hc 249/02s-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss gefasst:

Spruch
Aus Anlass des Revisionsrekurses der erstbeklagten Partei wird der
Beschluss des Rekursgerichtes ersatzlos aufgehoben und gleichzeitig
der Rekurs der erstbeklagten Partei "gegen die Zustellverfügung" des
Erstgerichtes vom 25. 7. 2002 als unzulässig zurückgewiesen.

Text
Begründung:
Die aus dem Kopf der Entscheidung ersichtlichen US-amerikanischen
Kläger haben am 2. 11. 2002 beim Bezirksgericht der Vereinigten
Staaten für den Bezirk Connecticut unter der Nummer (Aktenzeichen)
301 CV 2377 AWT eine Klage gegen die ebenfalls aus dem Kopf der
Entscheidung ersichtlichen beklagten Parteien, darunter die in
Österreich ansässige erstbeklagte Kapitalgesellschaft und nunmehrige
Rechtsmittelwerberin (im Folgenden nur mehr: beklagte Partei),
eingebracht. Gegenstand der Klage bilden Ansprüche der Kläger als
Angehörige von sechs bei der Brandkatastrophe am 11. 11. 2000 in der
Gletscherbahn von Kaprun getöteten Fahrgästen, bei welchem Unglück
insgesamt 155 Personen umgekommen sind. Die beklagte Partei wird als
Errichterin des Tunnels in Anspruch genommen, wobei ihr von den
Klägern mehrfache Mängel und Unzulänglichkeiten bei der Konstruktion
und beim nachfolgenden Bahnbetrieb vorgeworfen werden (im Einzelnen
siehe hiezu insbesondere Punkte 36 ff der Klageschrift); ihr sei
hiefür zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Neben Planungsmängeln
habe die beklagte Partei es auch unterlassen, die Tunnelbenützer vor
dessen gefährlichen Mängeln zu warnen; sie habe stattdessen die
Sicherheit des Tunnels stillschweigend zugesichert. Das nicht
ziffernmäßig konkretisierte Klagebegehren ist auf "ausgleichenden
Schadensersatz (compensatory damages)" in einer Höhe, die im Prozess
bestimmt wird, samt Zinsen, die seit dem 11. 11. 2000 auflaufen,
sowie "besonderen, exemplarischen und/oder strafenden Schadensersatz
(special, exemplary and/or punitive damages)" in einer Höhe, die
ebenfalls erst im Prozess bestimmt wird ("to be determined at trial")
gerichtet.
Am 1. 3. 2002 richtete das angerufene amerikanische Bezirksgericht
ein Rechtshilfeersuchen an das zuständige österreichische
Rechtshilfegericht mit dem Ersuchen, den Auftrag zur Erstattung einer
"Antwort auf die Klageschrift" samt Ladung und Klagegleichschrift der
beklagten Partei in Österreich zuzustellen. Dieses
Rechtshilfeersuchen wurde dem Erstgericht am 5. 7. 2002 über das
Bundesministerium für Justiz "zur weiteren Verfügung" weitergeleitet.
Mit Verfügung einer "Sachbearbeiterin" des Vorstehers des
Bezirksgerichtes Innsbruck vom 25. 7. 2002 wurde die
Vollzugsabteilung dieses Gerichtes "ersucht", die Schriftstücke an
die beklagte Partei zu eigenen Handen zuzustellen. Die Zustellung
wurde am 31. 7. 2002 durch Übergabe der Schriftstücke an den
Prokuristen der beklagten Partei vollzogen und die erfolgte
Zustellung samt Anschluss des unterfertigten Zustellscheins vom
Vorsteher des Bezirksgerichtes Innsbruck wiederum dem
Bundesministerium für Justiz vorgelegt.
Gegen den "Beschluss" des Erstgerichtes vom 25. 7. 2002 erhob die
beklagte Partei, die sich im Rechtsmittel als "Antragstellerin" und
die Kläger als "Antragsgegner" bezeichnete, Rekurs mit dem Antrag,
den angefochtenen "Beschluss" abzuändern und auszusprechen, dass dem
Rechtshilfeersuchen des US-amerikanischen Gerichtes nicht entsprochen
werde, in eventu zumindest hinsichtlich des Punktes c des
Klagebegehrens, mit dem "besonderer, exemplarischer und/oder
strafender Schadensersatz" in einer im Prozess zu bestimmenden Höhe
gefordert wird, nicht entsprochen werde.
Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel nicht Folge und sprach aus,
dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls
unzulässig sei. Es führte zunächst aus, dass die Gewährung von
Zustellungsrechtshilfe einen Akt der Gerichtsbarkeit darstelle,
sodass die (bekämpfte) Zustellverfügung des Erstgerichtes auch als
Beschluss zu qualifizieren sei, gegen den grundsätzlich ein Rekurs
zulässig sei. Zwischen Österreich und den USA bestünden keine
zwischenstaatlichen Abkommen über die Zustellungsrechtshilfe in
Zivilsachen. Ein Verweigerungsgrund im Sinne des § 38 Abs 2 JN liege
hier nicht vor. Da im vorliegenden Fall nur die Zustellung einer
Klageschrift, nicht aber die Frage der Anerkennung und Vollstreckung
eines allenfalls darüber ergehenden amerikanischen Urteils zu
beurteilen sei
, und es sich hier auch um eine von mehreren
Geschädigten eingebrachte Schadenersatzklage aus einem der beklagten
Partei zumindest fahrlässig vorgeworfenen Katastrophenunglück handle,
liege eine Zivilsache vor, deren Klagezustellung - auch wenn hierin
(freilich unter Umständen nur hinsichtlich ihrer Vollstreckbarkeit)
gegen den ordre public verstoßender Strafschadensersatz geltend
gemacht werde - sohin keinem gesetzlichen (österreichischen) Verbot
widerspreche. Auch das deutsche Bundesverfassungsgericht habe bereits
vor Jahren ausgesprochen, dass die bloße Zustellung einer
Klageschrift, mit der solcher Strafschadensersatz geltend gemacht
werde, keinen Verstoß gegen den (deutschen) ordre public darstelle.
Dies habe auch für Österreich zu gelten. Da nicht ausgeschlossen
werden könne, dass nach den maßgeblichen Vorschriften (etwa mangels
einer Heilungsmöglichkeit) für die Rechtmäßigkeit der Zustellung
vorausgesetzt sei, dass die Zustellungsrechtshilfe zu Recht geleistet
worden sei, also kein Verweigerungstatbestand vorliege, sei der
vorliegende Rekurs auch inhaltlich zu behandeln und nicht mangels
Beschwer zurückzuweisen gewesen, auch wenn die Zustellung der
Schriftstücke an die Zustellungsempfängerin bereits bewirkt worden
sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der beklagten
Partei mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung abzuändern und
auszusprechen, dass dem Rechtshilfeersuchen nicht entsprochen werde,
in eventu hinsichtlich des Punktes c des Klagebegehrens (gerichtet
auf Strafschadensersatz) nicht entsprochen werde.

Rechtssatz
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs
nicht aus dem vom Rekursgericht genannten Grunde des § 528 Abs 2 Z 2
ZPO unzulässig. Nach dieser Gesetzesstelle ist der Revisionsrekurs
jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche
Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage
ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist
(unter welchen Ausnahmefall bloße verfahrenseinleitende Beschlüsse
selbstredend nicht fallen: vgl 8 Ob 64/00m). Maßgeblich ist, ob beide
Instanzen "in merito" gleichlautend entschieden haben (8 Ob 64/00m).
Das ist hier nicht der Fall:
Zustellung ist die rein faktische (freilich mit Rechtswirkungen
verbundene und solche auslösende, daher auch an bestimmte gesetzliche
Formen geknüpfte) Übermittlung von Geschäftsstücken; sie ist
hoheitliche, rechtlich geregelte Tätigkeit mit dem Ziel, das hievon
betroffene Geschäftsstück dem jeweiligen Adressaten zukommen zu
lassen
(1 Ob 667/86; Walter/Mayer, Zustellrecht 20; Fasching,
Lehrbuch2 Rz 522, 523). Nichts anderes hat auch für die Zustellung in
Durchführung eines Rechtshilfeersuchens zu gelten (8 ObA 201/00t),
kann doch ein solches Rechtshilfeersuchen auf Ersuchen ausländischer
Behörden auch und gerade zur Vornahme von Zustellungen (im Inland)
erfolgen (§ 15 lit a, § 16 Rechtshilfeerlass für Zivilsachen 1997
JABl 1997/40). In allen diesen Fällen besteht die Zustellung aus zwei
rechtlich zu unterscheidenden Akten, nämlich der Zustellverfügung und
dem diese ausführenden eigentlichen Zustellvorgang
(10 ObS 87/92;
RIS-Justiz RS0083644). Wem ein Geschäftsstück zugestellt werden soll,
aber auch den Weg und die Art der Zustellung bestimmt (auch im Falle
der Gewährung von Rechtshilfe auf Ersuchen ausländischer Behörden
nach österreichischen Recht: § 39 Abs 1 JN; § 12 ZustellG; Bajons in
Fasching, Komm I² Rz 25 zu § 38 und Rz 1 zu § 39 JN) zwar
grundsätzlich der Richter (in seinem Zuständigkeitsbereich auch der
Rechtspfleger) "durch einen Beisatz zur Urschrift" der Entscheidung
(§ 123 Abs 1 Geo.; § 89 Abs 1 ZPO; 1 Ob 667/86; 10 ObS 87/92;
Gitschthaler in Rechberger, ZPO² Rz 1 zu § 89). Insoweit ist die
Zustellverfügung auch ein Verfahrensakt des Entscheidungsorgans der
hiefür in Frage kommenden Behörde (10 ObS 87/92), der im vorliegenden
Fall (chronologisch und kompetenzmäßig) zweiaktig ablief:
Zunächst oblag die Anordnung betreffend Zustellung der
gegenständlichen Klage dem Richter des amerikanischen
Prozessgerichtes (nach dessen lex fori), der diese im Rechtshilfeweg
via Bundesministerium für Justiz an das österreichische
(wohn-)sitzmäßig zuständige Bezirksgericht anordnete (wie sie im Akt
auch im Original dokumentiert ist). Davon unabhängig und daher auch
rechtlich zu unterscheiden ist hingegen der hernach vom angerufenen
Rechtshilfegericht gesetzte weitere Schritt, nämlich Zuweisung des
Zustellstückes an die Vollzugsabteilung (§ 39 Abs 1, § 40 Abs 5, §
163 Abs 2 Geo.), als damit - so auch vom Rekursgericht grundsätzlich
richtig qualifizierte - per definitionem weitere (nachgeordnete)
Zustellverfügung. Anders als das Gericht zweiter Instanz vermeint der
Oberste Gerichtshof allerdings nicht, dieser Zustellverfügung auch
die Qualität eines gerichtlichen Beschlusses zuzuerkennen (insoweit
zu allgemein Fasching, Lehrbuch² aaO Rz 523 aE). Dies erhellt schon
daraus, dass es einer solchen ja in bürgerlichen Rechtssachen nach
der ausdrücklichen Anordnung des § 129 Abs 1 Geo. gar nicht (stets
und unbedingt) bedarf, "wenn mit Sicherheit erwartet werden kann,
dass die Geschäftsstelle die dem Gesetz und den bestehenden
Vorschriften entsprechenden Zustellungen ... auch ohne ausdrückliche
Zustellverfügung oder Weisung ordnungsgemäß ausführen wird". Demgemäß
ordnete schon das auf Erlassstufe des Bundesministeriums für Justiz
stehende (JABl 1952/9) Dienstbuch zur Geo.³ an, dass "bei
Erledigungen, die sich in gleichförmiger Weise wiederholen, in
bürgerlichen Rechtssachen eine ZV regelmäßig entfallen kann"
(abgedruckt auch in Danzl, Geo. Anm 4 zu § 129); "wenn er in
Geschäften dieser Art hinlänglich Übung besitzt
", kann der Leiter der
Geschäftsabteilung nach § 129 Abs 3 erster Satz Geo. sogar "die
Erledigung [gemeint: Zustellverfügung] auch selbst ergänzen" und so
"dank seiner Erfahrungen ... den Richter hinsichtlich der ZV ... in
wertvoller Weise unterstützen" (Dienstbuch, aaO, abgedruckt wiederum
in Danzl, aaO Anm 12). Aus dem Umstand, dass nach Eintreffen der
Rechtshilfestücke beim Rechtshilfegericht dessen
Ausführungsverfügung, nämlich Weiterleitung an die Vollzugsabteilung,
namens des Vorstehers (also eines Richters) dieses Gerichtes bloß von
einer (nichtrichterlichen) Mitarbeiterin dessen Geschäftsstelle
unterfertigt wurde, kann daher entgegen der Auffassung des
Rekursgerichtes nicht abgeleitet werden, dass diese trotzdem als
(richterlicher) "Beschluss" - und damit gerichtliche, der Anfechtung
zugängliche Entscheidung - zu qualifizieren sei, sondern kann nur der
Schluss gezogen werden, dass es sich hiebei - im Sinne der Diktion
der Rechtsmittelwerberin - um einen bloß "technischen Vorgang" der
Zustellung handelte, den anzuordnen und auszulösen es nach dem
Vorgesagten keineswegs (zwingend) einer (besonderen) richterlichen
Zustellverfügung (und damit Entscheidung im Sinne eines - auch
anfechtbaren - Beschlusses) bedurfte.
Davon zu unterscheiden ist freilich die vom Rekursgericht zutreffend
als "Akt der Gerichtsbarkeit" qualifizierte "Gewährung der
Zustellungsrechtshilfe". Die Erledigung von Rechtshilfeersuchen fällt
in die Kompetenz der ordentlichen Gerichte und gehört somit zu jenen
Agenden, die von ihnen in voller richterlicher Unabhängigkeit
ausgeübt werden (Bajons, aaO Rz 28 zu § 38). Dies betraf hier somit
nicht die bloße Übermittlung des Rechtshilfeersuchens durch das
Bundesministerium für Justiz als für die Abwicklung des
zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs mit den USA verantwortlicher
Behörde, sondern die vom Gericht im Anschluss daran meritorisch zu
behandelnde Erledigung des Rechtshilfeersuchens (Bajons, aaO Rz 30),
welche es dem Gericht auch abverlangt, die im § 38 Abs 2 JN - mangels
besonderer völkerrechtlicher zwischenstaatlicher Regelungen im
Verhältnis zum ersuchenden Staat (vgl jüngst Czernich,
Österreichisch-Amerikanisches Zivilprozessrecht, JBl 2002, 613 [615,
628]) - gesetzlich vorgegebenen Ablehnungsgründe zu prüfen und im
Falle ihres Vorliegens das Rechtshilfeersuchen auch abzulehnen. Diese
Entscheidung kann nicht an die Geschäftsstelle delegiert werden,
sondern ist richterliche Entscheidung im eigentlichen Sinne. Waren
solche Gründe nicht gegeben, so hat das Gericht die begehrte
Rechtshilfe gemäß § 39 Abs 1 erster Satz JN "zu gewähren", also nach
den "für das ersuchte Gericht verbindlichen Gesetzen" aus- und
durchzuführen. Dies ist hier geschehen. Wie der Oberste Gerichtshof
erst jüngst zu 7 Ob 42/02f (freilich in anderem Sachzusammenhang,
aber vom Grundsätzlichen her auch hier anwendbar
) ausführte, bedarf
es
- um eine Entscheidung mit Charakter eines anfechtbaren
Beschlusses anzunehmen - einer Willenserklärung des Gerichtes, mit
dem es unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Formen entweder
eine verfahrensrechtliche Entscheidung oder in den vom Gesetz
zugelassenen Fällen eine Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren
trifft; fehlt einer Erklärung des Gerichtes der Charakter einer
solchen Entscheidung, dann ist diese Vorgangsweise nicht mit Rekurs
bekämpfbar, selbst wenn sie fälschlicherweise mit Beschluss
bezeichnet worden wäre
. Eine solche - gleichsam zweiaktige, in eine
ausdrückliche beschlussmäßige Form gebundene - Entscheidungsfällung
ist freilich im Falle der Zustellung mittels Rechtshilfegewährung
(anders bei Rechtshilfeverweigerung) gerade nicht vorgesehen.
Daraus folgt - zusammenfassend -, dass die Anordnung der im
Rechtshilfeweg beantragten Zustellung kein anfechtbarer (§ 514 Abs 1
ZPO) Beschluss ist. Das Rekursgericht hätte daher bereits den
hiegegen trotzdem erhobenen Rekurs als unzulässig zurückweisen
müssen, was aus Anlass des an den Obersten Gerichtshof erhobenen
Revisionsrekurses aufzugreifen war. Eine weitergehende Befugnis zur
Sachentscheidung über die inhaltlichen Ausführungen der
Rechtsmittelwerberin fehlt demnach dem Obersten Gerichtshof.

Anmerkung
E67731
2Ob273.02i

Dokumentnummer
JJT/20021121/OGH0002/0020OB00273/02I0000/000
Quelle: ris.bka.gv.at

Die Unglückursache ist geklärt und die Suche nach Verantwortlichen beginnt

Offenbar wegen "natürlicher Verschleißerscheinungen" sei der Ventilator des Heizgerätes in dem unbesetzten, talseitigen Führerstand noch in der Talstation blockiert und dadurch überhitzt worden, hieß es. Aus einer undichten Leitung sei Hydraulikflüssigkeit auf den glühend heißen Strahler getropft und habe den Brand bereits im Tal ausgelöst. Der Brand habe sich durch die "Kaminwirkung im Tunnel" rasend schnell ausgebreitet, berichtete Grafinger weiter. Es sei eine Brandtemperatur zwischen 800 und 1000 Grad entstanden, nachdem die Hydraulikleitungen durch die Hitze geborsten waren.
Das Feuer hatte nach diesen Informationen noch vor der Einfahrt in den Tunnel zur Bergstation die Holzverkleidungen und die Dämmwolle am Boden erfasst. Ein Augenzeuge, der den Brand auf der 600 Meter langen Rampe vor dem Tunnel bemerkte, hatte vergeblich versucht, mit seinem Handy Alarm zu schlagen. Nach Angaben der Sachverständigen ist die Unglücksbahn nach zweieinhalb Minuten 530 Meter von der Einfahrt entfernt wegen des Druckabfalls in den Hydraulikleitungen im Tunnel automatisch gestoppt worden. Die Türen seien von innen auch im Notfall nicht zu öffnen gewesen, so dass die Skifahrer in der Falle saßen.
Nachdem die Türen vom Zugführer teilweise geöffnet wurden, hatten einige Skifahrer vergeblich versucht, dem Flammenmeer über die neben den Schienen verlaufende Treppe in Richtung Bergstation zu entkommen. Da diese Treppe aber nur 60 Zentimeter breit war, "wäre eine Rettung auch dann nicht möglich gewesen, wenn die Türen von Hand hätten geöffnet werden können", sagte der Gerichtspräsident. Zwölf Fahrgästen sei jedoch noch die Flucht durch ein eingeschlagenes Fenster talwärts gelungen.
Beim dem Heizlüfter handelt es sich "um ein einfaches Gerät, wie es in fast jeder Wohnung im Einsatz ist", erklärte Grafinger. In der Bedienungsanleitung sei ausdrücklich festgehalten, dass es nicht in Fahrzeuge eingebaut werden dürfe. Daneben werde auf das Brandrisiko bei einem Defekt eigens hingewiesen. Die Staatsanwaltschaft bestätigte, dass die Sachverständigen auch unzureichende Sicherheitsvorkehrungen in und an der Seilbahn festgestellt hätten. So sei der Tunnel unbeleuchtet gewesen. Im Zug hätten Feuerlöscher gefehlt.

Ursache:

Vor der Abfahrt des Zuges

Der Heizlüfter im Führerstand überhitzt wegen eines defekten Ventilators. In der Umgebung des Heizlüfters befindet sich Hydraulik-Öl aus einer undichten Zuleitung des Manometers für die Bremsanalge. Das Öl entzündet sich.

2 Min. 30 nach der Abfahrt

Wegen des Druckabfalles in der Hydraulik-Anlage stoppt der Zug automatisch 530 Meter nach der Tunneleinfahrt. Die Türen des Zuges bleiben zunächst geschlossen.

Weiterer Ablauf

Der Brand breitet sich durch den Kamin-Effekt im Tunnel rasend schnell aus. 12 Passagiere entkommen durchs Fenster und flüchten talwärts.

Der Zugsführer öffnet die Türen zur Notstiege. Die Passagiere versuchen vergeblich, bergabwärts zu flüchten.

Aufsteigendes Rauchgas tötet Passagiere und Fahrer. Auch im Gegenzug und in der Bergstation sind Tote zu beklagen.

Stellungnahmen

Gletscherbahnen Kaprun

Die Gletscherbahnen Kaprun haben nachweislich gesetzeskonforme Führerstandsheizung bestellt, alle Wartungen wurden ordnungsgemäß durchgeführt .

Die Gletscherbahnen Kaprun AG, die Generali Versicherung und die beteiligten Anwälte nehmen heute zu den Untersuchungsergebnissen Stellung, die in Salzburg vom Präsident des Landesgerichtes Dr. Grafinger präsentiert wurden. Wie die Untersuchungen gezeigt haben, war ein nicht für den Einbau geeigneter Heizlüfter die Ursache des Unglücks. Die Gletscherbahnen betonen in diesem Zusammenhang, dass 1993 bei der Firma Swoboda Standseilbahn-Züge in Auftrag gegeben wurden, in deren Leistungsvolumen von Anfang der Einbau einer Führerstandsheizung enthalten war, wie der von den Gletscherbahnen präsentierte Leistungsvertrag belegt. Die Führerstandsheizung war bei Lieferung bereits eingebaut. Für die gesamte Konstruktion der Züge, den Einbau und die Auswahl der Heizlüfter war die Firma Swoboda verantwortlich. Als Auftraggeber sind die Gletscherbahnen davon ausgegangen, dass die Firma Swoboda alle Sicherheitsstandards, die ein Konstrukteur einzuhalten hat, auch erfüllt. Die Gletscherbahnen haben alle vorgesehenen Wartungen ordnungsgemäß durchgeführt, alle Sicherheitsvorschriften erfüllt und zu jedem Zeitpunkt die notwendige Sorgfalt walten lassen, was auch in den vorliegenden Gutachten bestätigt wird. Die Gletscherbahnen weisen alle Spekulationen rund um eine angebliche „Schlamperei“ für ihr Unternehmen entschieden zurück. Sie haben zu jedem Zeitpunkt größtmögliche Sorgfalt für die Sicherheit der Fahrgäste walten lassen und in den 10 Monaten seit dem Unglück den Behörden volle Unterstützung zukommen lassen.
Präauer bestätigte, von den ursprünglich vier identen Heizlüftern seien im Lauf der Jahre jene beiden in den bergseitigen Führerständen nach Mängeln ausgetauscht worden. Soviel er wisse, sei der Thermostat defekt gewesen. Die Heizlüfter in den talseitigen Führerständen blieben unverändert. Über ausfließendes Hydrauliköl - es geht um etwa 1 bis 1,5 Liter von insgesamt 120 Litern im Bremssystem - sei bei den betriebsinternen Überprüfungen nie etwas aufgefallen.
Der Anwalt der Gletscherbahnen Kaprun, Dr. Georg Karasek, stellt fest, dass der Betreiber einer Seilbahn die auf Grund der Gefährdungshaftung des EKHG auch bei Nichtverschulden vorgesehenen Zahlungen leisten wird. Neben dem Ausgleich der Sachschäden und der Befriedigung der Unterhaltsansprüche werden die Gletscherbahnen auch Schmerzensgeld an nahe Angehörige leisten.
Rückfragehinweis:
Gletscherbahnen Kaprun AG
Harald Schiffl, Unternehmenssprecher

Die Firma Swoboda weist darauf hin, dass der defekte Heizstrahler allein nicht zu dem Feuerinferno geführt habe. Vielmehr sei das auf den heißen Lüfter tropfende Hydrauliköl die Brandursache. Schließlich seien nach der Lieferung der Seilbahnwaggons von den Gletscherbahnen Einbauten wie die Holzverkleidung und die Dämmwolle vorgenommen worden, die zur schnellen Ausbreitung des Feuers beigetragen hatten. Der Anwalt der Firma Swoboda betonte, nach der behördlichen Abnahme der Garnitur 1994 habe Swoboda mit der Bahn nichts mehr zu tun gehabt. Die Betriebsanleitung des für Fahrzeuge ungeeigneten Heizlüfters sei der Firma nicht bekannt.

Nach Darstellung der Gletscherbahnen hatten auch der Technische Überwachungsverein (TÜV) und die Seilbahnbehörde im österreichischen Verkehrsministerium bei ausführlichen Kontrollen die Heizlüfter nicht beanstandet. Der TÜV habe zuletzt im Jahre 1997 die später ausgebrannte Standseilbahn überprüft.

Firma Rexroth (Hydraulik): Montage nach Vorgaben aus Kaprun

Faktum ist, dass die Hydraulikleitungen von der Firma Rexroth im Juni 1994 in die Kitzsteingams eingebaut wurden - und zwar in der Talstation der Gletscherbahnen in Kaprun. Damals hatte die Firma Swoboda die zugekauften Heizlüfter (Marke "Fakir") bereits eingebaut. Während Präauer sagte, die Montage sei "von ausführenden Firmen eigenverantwortlich durchgeführt" worden, erklärte ein Rexroth-Monteur bei seiner Einvernahme, die Arbeiten seien nach Vorgaben des GBK-Betriebsleiters erledigt worden: "Die Verrohrung erfolgte nach den konstruktiven Erfordernissen und im Besonderen nach Vorgaben des Auftraggebers..." sowie teilweise in Absprache "auch mit der Firma Swoboda".

Seilbahnbehörde

"Wir kennen die Gutachten noch nicht im Detail, haben aber bereits Einsicht beantragt", hieß es aus dem Büro der Ressortchefin Monika Forstinger (F). So lange man keine genauen Informationen habe, wolle man angesichts des laufenden Verfahrens von Seiten des Verkehrs- und Infrastrukturministeriums keine Aussagen treffen. Allerdings gehe man allgemein davon aus, dass die Behörden "ihre Sorgfaltspflicht erfüllt haben", ließ die Sprecherin wissen.

Generali Versicherung

Die Generali, bei der die Gletscherbahnen versichert waren, wird nach eigener Darstellung 320 Millionen Schilling (45,5 Millionen Mark/23,3 Millionen Euro) zur Abdeckung aller Ansprüche auf Schadensersatz bereitstellen. «Die Versicherungssumme wird in voller Höhe zur Verfügung stehen», kündigte das Unternehmen am Freitag an. Diese Summe reiche für die Begleichung aller Ansprüche, so dass die Gletscherbahnen selbst nichts zahlen müssten. Bisher habe die Generali 30 Millionen Schilling an die Angehörigen der Opfer überwiesen.

Anwalt Ed Fagan

Noch ehe die Justizbehörden über die Gutachten informiert hatten, war der New Yorker Anwalt Ed Fagan in Salzburg aufgetreten. Er kündigte an, er werde am 1. Oktober in Wien einen eigenen ausführlichen Bericht über das Unglück von Kaprun präsentieren. Es sei zu befürchten, dass der Bericht der Gutachter und des Landesgerichtes Salzburg Mängel aufweise. Fagan und seine Partner, darunter Jürgen Hinterwirth aus Salzburg, vertreten nach eigenen Angaben "rund 100 Opfer". Hinterwirth fügte hinzu, die Salzburger Justiz habe sich sehr bemüht, sei aber womöglich überfordert gewesen. Zur Kritik meinte der Präsident des Salzburger Landesgerichtes, Walter Grafinger, gelassen: Fagan müsse wohl "hellseherische Fähigkeiten" aufweisen, wo er die Gutachten noch gar nicht kennen könne. Quelle:seilbahn.net