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Kazaa und Co


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city: Wien
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Provider müssen Userdaten bekannt geben
Provider müssen bei Rechtsverstößen ihrer Kunden Auskunft über deren Namen und Wohnadresse geben - auch bei der Verwendung einer dynamischen IP-Adresse. Das hat der OGH am Dienstag bestätigt.
Mittwoch, 27.07.05
Internet-Provider müssen bei Rechtsverstößen ihrer Kunden Auskunft über deren Name und Adressen geben, auch wenn die User eine dynamische, also wechselnde IP-Adresse zugewiesen bekommen hatten.

Das hat der Oberste Gerichtshof [OGH] am Dienstag entschieden, wurde im OGH bestätigt. Dieses Urteil hat unter anderem für die Verfolgung von Benützern illegaler Musiktauschbörsen im Internet Bedeutung, betonte der Verband der österreichischen Musikwirtschaft [IFPI] in einer Aussendung.

Die technische Vergabe der IP-Adresse sei irrelevant, hieß es im OGH. Zuvor hatte es zu der Frage, ob es auch bei dynamisch vergebener IP-Adresse Auskunftspflicht gebe, zwei unterschiedliche Beschlüsse von Gerichten zweiter Instanz in Wien und Graz gegeben.

Stammdatenauskunft statt Überwachung
Bei der vom Provider zu leistenden Auskunft handle es sich um eine Stammdatenauskunft und nicht um eine Telekommunikationsüberwachung oder Rufdatenerfassung, wie die Provider argumentiert hatten. Daher sei das Telekommunikationsgeheimnis nicht betroffen, so der OGH.

6.500 Euro Strafe für Musik aus dem Internet
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht - diese Grundregel gilt auch für das rechtswidrige Musik Tauschen über so genannte Filesharing-Systeme.

Das bekam eine Wiener Familie jetzt kostspielig zu spüren, weil die 19-jährige Tochter über eine Internet-Tauschbörse zahlreiche Musikstücke aus dem beachtlichen Online-Angebot "bezogen" und diese – unwissentlich – auch den anderen Tauschbörsenmitgliedern zur Verfügung gestellt hatte.

Über 2.800 Songs
Anfang Juni erhielt Herr S. aus Wien ein Schreiben von der Rechtsvertretung der "LSG – Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten GesmbH" mit einer Forderung von 6.500 Euro.

In dem Schreiben wurde auch erklärt, wie diese enorme Forderung zustande kam: Auf dem Computer von Herrn S. wurden 2.886 Musikdateien nachgewiesen, die von der 19jährigen Tochter aus dem Internet geladen und auch für andere Online-Surfer angeboten worden waren.

Letzteres macht das verwendete Dateien-Tauschsystem KaZaA mehr oder weniger "vollautomatisch". Doch nicht nur das war der jungen Frau nicht bewusst, sondern auch, dass dies nicht erlaubt ist.

Eindeutig Urheberrechts-Verletzung
Das ändert allerdings nichts an der Rechtslage, erklärt der auf Internet-Angelegenheiten spezialisierte Jurist Dieter Kronegger: "Es ist urheberrechtlich unumstritten, dass das Hinaufladen, also das Verbreiten, der Zustimmung des Urhebers bedarf."

Hat man diese nicht – und das ist in der Regel der Fall – dann ist das ein eindeutiger Gesetzesverstoß mit allen möglichen Konsequenzen.

Download rechtlich umstritten
Ob das Herunterladen – also das Downloaden – ebenfalls strafbar sein kann, ist laut Online-Rechtsexperte Kronegger allerdings auch unter Juristen nicht unumstritten.

Manche würden den Standpunkt vertreten, das sei vom Recht auf Privatkopie umfasst, dass man also für private Zwecken herunterladen dürfe. Andere sind der Meinung, dieses Recht auf Privatkopie gebe es nur, wenn man das Musikstück auch tatsächlich selbst rechtmäßig erstanden habe.

Noch keine Gerichtsentscheidungen
Ob die von Herrn S. geforderten 6.500 Euro angemessen sind, ist ebenfalls schwer zu beantworten. Laut Dieter Kronegger wurde nämlich im vergangenen halben Jahr zwar gegen 200 Tauschbörsenbenutzer in Österreich rechtlich vorgegangen, aber bisher kein einziger Fall ausjudiziert. Dementsprechend gebe es auch kein richtungweisendes Gerichtsurteil.

Prinzipiell kann man Herrn S. also auch nur raten eine außergerichtliche Einigung zu suchen.

OLG Linz
Datum
20050223

Geschäftszahl
9Bs35/05v

Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Dr. Schütz als
Vorsitzenden, Dr. Gföllner und Dr. Koch in der Strafsache gegen u.T.
wegen § 91 Abs 1 UrhG über die Beschwerde der Privatanklägerin L*****
gegen den Beschluss der Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes
Salzburg vom 31.12.2004, 28 Ur 339/04z-3, in nichtöffentlicher
Sitzung entschieden:

Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text
Begründung:
Mit am 21.12.2004 bei Gericht eingelangtem Schriftsatz vom 17.12.2004
(ON 2) beantragte die L***** als Privatanklägerin die Einleitung
gerichtlicher Vorerhebungen gegen u.T. wegen § 91 Abs 1 iVm § 86 Abs
1 Z 3 und 4 UrhG - im Zusammenhang mit der ungenehmigten Verwertung
von geschützten Tonaufnahmen im Internet - durch Erlassung eines
gerichtlichen Beschlusses, mit welchem der Internet-Service-Provider
(Access Provider) S*****, angewiesen werde, Name und Anschrift jener
(insgesamt sieben) Kunden bekanntzugeben, die verdächtig seien, zu
jeweils bestimmten Zeitpunkten unter Verwendung einer bestimmten
IP-Adresse über das Filesharingsystem KaZaA jeweils mehr als 1000
leistungsschutzrechtlich geschützte Musikfiles aus dem Repertoire der
Privatanklägerin unbefugt der Öffentlichkeit via Internet zum
Download zur Verfügung gestellt zu haben.
Dazu führte die Privatanklägerin (eine Verwertungsgesellschaft) aus,
dass angesichts der den durch die Privatanklägerin repräsentierten
Tonträgerherstellern durch ungenehmigte Musikangebote im Internet
jährlich entstehenden Schäden in Höhe von Hunderten Millionen Euro
die auf das Internet spezialisierte Firma MediaSentry im Auftrag der
Privatanklägerin bzw der Zentrale der ifpi in London
Filesharingsysteme auf rechtsverletzende Angebote überprüft habe. Die
genannte Firma habe während der Monate September und Oktober 2004 an
den öffentlich zugänglichen Internet-Filesharingsystemen die
verschiedensten Musikstücke im Rahmen dieses Peer-to-Peer-Netzwerks
nachgefragt und sei durch die jeweilige Software solcher
Filesharingsysteme (zB KaZaA) auf den Computer eines jener Teilnehmer
geleitet worden, der das angefragte Musikstück zum Download gegenüber
jedermann zur Verfügung gestellt habe. Während der Zeit des
Herunterladens erlaube es der anbietende User, sich darüber
Information zu verschaffen, wie viele und welche weiteren Dateien
sonst noch von seinem Rechner aus zum Download zur Verfügung stehen.
Die Firma MediaSentry habe dokumentiert und festgestellt, bei welchen
angebotenen Dateien es sich um Musikfiles bzw um andere Inhalte
handle. Weiters sei die IP-Adresse des Users, der die dokumentierten
Musikfiles zur Verfügung gestellt habe, samt Zeitraum der Verbindung
festgehalten worden. Diese Dateien zu mehr als 500 solcher Anbieter
seien der Privatanklägerin Mitte November 2004 von der Firma
MediaSentry übersandt worden. Aufgrund der Sichtung dieser Dateien
seien sieben Kunden des Internet-Service-Providers S***** dringend
verdächtig, (zumindest) zu den exakt dokumentierten Zeitpunkten durch
Anbieten von jeweils mehr als 1000 kompletten Musikfiles zum Download
Urheberrechtsdelikte begangen zu haben. Mit Hilfe der IP-Adresse
einerseits und dem Zeitraum, in dem diese benutzt wurde,
andererseits, könne der jeweilige Internet-Service-Provider (Access
Provider), der dem User den Zugang zum Internet bewerkstelligt habe,
die persönlichen Daten (Name und Adresse) des Users eindeutig
feststellen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Untersuchungsrichterin den
(Ausforschungs-)Antrag der Privatanklägerin im Wesentlichen mit der
Begründung ab, dass es sich bei der Bekanntgabe von Stammdaten einer
dynamischen Internetadresse um eine Rufdatenrückerfassung handle,
die nur unter den Voraussetzungen der §§ 149a ff StPO zulässig
sei. § 91 Abs 1 UrhG stelle angesichts einer Strafdrohung von bis zu
sechs Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
hiefür keine ausreichende Basis dar. Eine gewerbsmäßige
Begehungsweise, welche nach § 91 Abs 2a UrhG mit Freiheitsstrafe bis
zu zwei Jahren bedroht sei, sei nicht indiziert.
Die dagegen von der Privatanklägerin erhobene Beschwerde (ON 4) ist
nicht berechtigt.

Rechtssatz
IP-Adressen (das Kürzel IP steht für „Internet Protocol") dienen
innerhalb von Netzwerken, die das TCP/IP-Protokoll („Transmission
Control Protocol/Internet Protocol") verwenden, so auch das Internet,
zur Identifizierung jedes angeschlossenen Rechners über eine
numerische (aus vier durch einen Punkt getrennte Zahlen, die jeweils
einen Wert zwischen 0 und 255 annehmen können) Adresse. Auch der
Rechner eines Anwenders, der sich über einen Provider in das Internet
einwählt, erhält eine IP-Adresse. Diese ist entweder immer gleich
(statische IP-Adresse) oder wird bei jedem Verbindungsaufbau neu
vergeben (dynamische IP-Adresse). Das Übertragungsprotokoll definiert
die Regeln, welche den Datenaustausch in einem Verbund von Rechner
koordiniert.
IP-Adressen, die beim Zugang eines Teilnehmers zu einem öffentlichen
Kommunikationsnetz beim Betreiber entstehen und für die Zuordnung der
zu einem bestimmten Zeitpunkt für eine Kommunikation verwendeten
Netzwerkadressierungen zum Teilnehmer notwendig sind, sind als
Verkehrs- bzw. Zugangsdaten iSd § 92 Abs 3 Z 4 bzw. Z 4a TKG
anzusehen (Zanger/Schöll TKG 20032 § 92 Rz 51) und fallen damit
unter das Kommunikationsgeheimnis. Gemäß § 93 Abs 1 TKG unterliegen
dem Kommunikationsgeheimnis nicht nur die Inhaltsdaten, sondern auch
die Verkehrsdaten und die Standortdaten, also auch die näheren
Umstände der Kommunikation. Darunter ist insbesondere die Tatsache zu
verstehen, ob jemand am Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder
war, sowie der erfolglose Verbindungsversuch (Zanger/Schöll, aaO, §
93 Rz 9). Alle im Zuge eines Verbindungsaufbaus entstehenden
Informationen stehen damit unter dem verfassungsrechtlichen Schutz
(auch) des Telekommunikationsgeheimnisses.
Die Offenlegung seitens des Access Providers, welcher Teilnehmer
mittels einer bestimmten IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt an
der öffentlichen Telekommunikation teilgenommen hat, ist - jedenfalls
wenn es sich um eine dynamische, also nicht dauerhafte IP-Adresse
handelt - als Telefonüberwachung iSd § 149a Abs 1 Z 1 lit b StPO zu
beurteilen. Es handelt sich dabei um eine Rufdatenrückerfassung,
durch welche festgestellt werden soll, welcher Teilnehmeranschluss
Ursprung bzw Ziel einer Telekommunikation war.
Daran vermag - dem Beschwerdevorbringen zuwider - auch der Umstand
nichts zu ändern, dass der gegenständliche Kommunikationsvorgang
(Online-Zurverfügungstellung) samt Inhalt von den u.T. an die
Öffentlichkeit gerichtet wurde, weil dies nur im Fall einer
Inhaltsüberwachung von Relevanz sein könnte.
Die Argumentation des Beschwerdeführers, es liege hier kein Fall des
§ 149a Abs 1 Z 1 lit b StPO vor, weil bereits aktenkundig sei,
„welcher Teilnehmeranschluss Ursprung der gegenständlichen
Telekommunikation war", ist nicht schlüssig. Aktenkundig sind bislang
lediglich die (netzinternen) IP-Adressen. Die anbietenden User sind
im Unterschied zu einer bloßen Stammdatenabfrage (wie etwa bei
Bekanntgabe der Identität des Teilnehmers anhand einer bestimmten
Telefonnummer) nur im Wege eines rückwirkenden Auswertungsvorganges
aufgrund der im Zuge des Kommunikationsvorganges angefallenen Daten
feststellbar. Die beantragte Zuordnung dieser (dynamischen)
IP-Adressen auf Grund von Datum und Uhrzeit zu Namen und
Wohnanschriften der User stellt damit keine völlig unbedenkliche
Zuordnungstätigkeit - im Sinn einer bloßen Stammdatenabfrage - mehr
dar. Die zur Ausforschung der User erforderliche Auswertung der
anlässlich des konkreten Verbindungsaufbaues entstandenen
Informationen unterliegt vielmehr dem Telekommunikationsgeheimnis.
Auch die Bestimmung des § 18 Abs 2 ECG ist für sich alleine keine
ausreichende Grundlage zur beantragten Ausforschung. Die im ECG
normierte Informationspflicht auf Grund einer gerichtlichen Anordnung
nach § 18 Abs 2 ECG muss sich aus einer weiteren gesetzlichen
Bestimmung ergeben, durch welche das Verfahren der Auskunftserteilung
bzw. Mitwirkung konkretisiert wird. Einschlägige Normen sind
grundsätzlich die §§ 139 ff und 143 Abs 2 StPO (in Zusammenhang mit
körperlichen Sachen) bzw §§ 149a ff StPO (in Zusammenhang mit
Inhalts- oder Vermittlungsdaten einer Telekommunikation). Bei einem
Eingriff in das Fernmeldegeheimnis müssen demnach die Bestimmungen
der StPO eingehalten werden (vgl. Fallenböck/Tillian in MR 2003,
404ff).
Die Beschwerde musste daher, weil die Voraussetzungen für eine
Überwachung der Telekommunikation nach § 149a Abs 2 StPO beim hier
relevanten Vergehen nach § 91 Abs 1 UrhG nicht vorliegen, erfolglos
bleiben.
Oberlandesgericht Linz, Abt. 9,

Anmerkung
EL00084
9Bs35.05

Dokumentnummer
JJT/20050223/OLG0459/0090BS00035/0500000/000