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Kommerzialrat


MERKBLATT

Verleihung des Berufstitels "Kommerzialrat"

Gemäß Artikel 65 Abs. 2 lit b Bundesverfassungsgesetz obliegt die Schaffung und
Verleihung von Berufstiteln dem Bundespräsidenten.

Die Entschließung des Bundespräsidenten vom 9.2.1921, BGBl. Nr. 103, wurde
durch die folgende Entschließung außer Kraft gesetzt:

Entschließung des Bundespräsidenten vom 22.7.1971, BGBl. Nr 320:
Auf Grund ... schaffe ich zur Auszeichnung von Personen, die sich in
langjähriger Ausübung ihres Berufes Verdienste um die Republik Österreich
erworben haben ... den Berufstitel "Kommerzialrat" für Angehörige des
Wirtschaftslebens.

Gemäß § 19 Abs. 3 HKG fällt die Erstattung von Vorschlägen, Berichten und
Gutachten an die Bundesregierung in den Wirkungsbereich der
Wirtschaftskammer Österreich. Anträge auf Verleihung von Berufstiteln,
Ehrenzeichen etc. sind daher durch die Wirtschaftskammer Österreich zu stellen.
Der Berufstitel "Kommerzialrat" ist bestimmt für Angehörige des
Wirtschaftslebens unter der Voraussetzung, dass sie sich in Ausübung ihres
Berufes besondere Verdienste erworben haben und das Ansehen eines
ausgezeichneten Fachmannes genießen.

Die Verleihung des Berufstitels "Kommerzialrat" soll sich nur auf hervorragende
Vertreter ihres Berufes
erstrecken. Ordnungsgemäße Pflichterfüllung allein kann
als Begründung für die Titelverleihung nicht genügen.

Für eine Antragstellung ist das Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten zuständig.

Die Verleihung des Berufstitels "Kommerzialrat" soll grundsätzlich frühestens
nach Vollendung des 50. Lebensjahres erfolgen.

Neben der Darstellung der Verdienste, welche die Auszeichnungswürdigkeit
erweisen sollen, sind die Verleihungsdaten (Datum der Entschließung) aller
allenfalls vorher verliehenen bundesstaatlichen Auszeichnungen (Ehrenzeichen,
Berufstitel) anzuführen.

Zwischen der Verleihung von Auszeichnungen des Bundes (Ehrenzeichen,
Berufstitel) soll grundsätzlich ein Zeitraum von 5 Jahren liegen
(Interkalarfrist); soll die Verleihung aus Anlass der Pensionierung erfolgen,
verkürzt sich dieser Zeitraum auf 4 Jahre.

Nach Ablauf der 5jährigen Interkalarfrist kann eine Auszeichnung des Bundes nur
dann beantragt werden, wenn wesentliche neue Verdienste konkret angeführt
werden.

Es soll geprüft werden, ob im Einzelfall statt eines Berufstitels eine andere
bundesstaatliche Auszeichnung verliehen werden soll. Die Annahmebereitschaft
des Auszuzeichnenden muss gesichert sein.
Anträge auf Verleihung des Berufstitels sollen spätestens vor Ablauf eines
Jahres nach Beendigung der zu würdigenden Tätigkeit gestellt werden (zB Frist
zwischen Pensionierung bzw. Gewerberücklegung und Antragstellung höchstens 1
Jahr).

Sind die Voraussetzungen für die angestrebte Titelverleihung nicht vollständig
erfüllt, so kann bei Vorliegen besonderer Umstände, die die Titelverleihung
gerechtfertigt erscheinen lassen, eine Ausnahmebehandlung herbeigeführt
werden, wenn Beispielsfolgerungen nicht zu besorgen sind.
Die Aushändigung des Verleihungsdekrets ist ehestmöglich, spätestens aber 12
Wochen nach erfolgter Resolvierung des Antrages durch den Bundespräsidenten,
tunlichst gleichzeitig mit der diesbezüglichen Verlautbarung in der Wiener
Zeitung, zu veranlassen.

c:\daten\word\richtlin\kommrat.doc

Quelle: http://www.google.at/url?sa=t&ct=res&cd=1&url=http%3A%2F%2Fw...

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