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MedienG30 - Mediengesetz § 30 Parlamentsberichterstattung


Parlamentsberichterstattung
§ 30. Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung, eines Landtages oder eines Ausschusses einer dieser allgemeinen Vertretungskörper bleiben von jeder Verantwortung frei. (quelle ris.bka.gv.at per 21.12.2010)

Parlamentarische Anfragen frei für Medien
Im Mediengesetz Paragraf 30 heißt es: „Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung, eines Landtages oder eines Ausschusses einer dieser allgemeinen Vertretungskörper bleiben von jeder Verantwortung frei.“

Das Oberlandesgericht Wien stellte 2003 fest (laut Berka/Höhne/Noll/Polley: Praxiskommentar zum Mediengesetz): „Immunisiert sind nicht nur Berichte aus öffentlichen Sitzungen im engeren Sinn. Auch Sitzungen, die nur den Medien zugänglich sind, gelten als öffentlich. Darüber hinaus sind auch schriftliche parlamentarische Anfragen der Abgeordneten immunisiert; ihr Inhalt darf daher sanktionslos veröffentlicht werden.“
http://www.webcitation.org/5v8uWvvlf (orf.at/stories/2032257/2032262/)

Mediengesetz - Praxiskommentar [Gebundene Ausgabe]
Walter Berka (Autor), Thomas Höhne (Autor), Alfred Noll (Autor), Ulrich Polley (Autor)
http://www.amazon.de/Mediengesetz-Praxiskommentar-Walter-Ber...

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