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Platzverbot Heldenplatz
Platzverbot Heldenplatz, Michaelerkuppel, Ballhausplatz 7.-9.Juni 2011:
Presseaussendung der Bundespolizeidirektion Wien
der Bundespolizeidirektion Wien
vom
3.6.2011
Aufgrund § 36 Abs. 1 des SPG, BGBl. Nr. 566/1991, wird verordnet:
§ 1. Aufgrund der zu befürchtender Ausschreitungen anlässlich der vom 7.-9. Juni 2011 in der Hofburg stattfindenden Konferenz des World Economic Forums (WEF), ist anzunehmen, dass eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen und für Eigentum im großen Ausmaß in dem aus beiliegenden Ausschnitt aus dem Bezirksplan für den 1. Wiener Gemeindebezirk gekennzeichneten und auch zum Teil mit Tretgittern gesicherten Bereich entstehen wird. Dieser Plan ist Bestandteil dieser Verordnung. Der im Plan gekennzeichnete Bereich wird in folgenden genau bezeichnet:
„Eckpunkt der dem Volksgarten zunächst gelegenen Durchfahrt durch das Äußere Burgtor auf Seite der Krypta – Begrenzungslinie der dem Volksgarten zunächst gelegenen Durchfahrt durch das Äußere Burgtor – dem Volksgarten zunächst gelegene Gehsteigkante der Durchfahrtsstraße über den Heldenplatz bis Inneres Burgtor – Hausmauer des leopoldinischen Trakts der Hofburg – rechtwinkeliger Anschluss der Hausmauer der neuen Hofburg – Begrenzung des ebenerdigen Rücksprungs der Fassade zum Ende der sog. Ladenstraße – rechtwinkeliger Anschluss des Rücksprungs der Fassade zurück zur Baulinie der neuen Hofburg – Baulinie der neuen Hofburg bis zur Ecke des Erkers des Völkerkundemuseums nächst Weiheraum des Äußeren Burgtors – geradlinie Querung von der Ecke des Erkers des Völkerkundemuseums nächst Weiheraum des Äußeren Burgtors zur nächstgelegenen Ecke des Bauwerks des Äußeren Burgtors – heldenplatzseitig gelegene Baulinie des Äußeren Burgtors – auf Seite des Weiheraums gelegene Begrenzungslinie des dem Völkerkundemuseum zunächst gelegenen Durchgangs des Äußeren Burgtors – ringstraßenseitig gelegene Baulinie des Äußeren Burgtors bis Eckpunkt der dem Volksgarten zunächst gelegenen Durchfahrt durch das Äußere Burgtor auf Seite der Krypta“
§ 2. Das Betreten des im § 1 bezeichneten Ortes ohne Berechtigung und der Auf¬enthalt in ihm wird daher ab 7.6.2011 ab 15.00 Uhr verboten.
§ 3. Berechtigt im Sinne des § 2 sind die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes, Angehörige des Rettungsdienstes, der Feuerwehr
und des österreichischen Bundesheeres, andere Bedienstete des
Magistrates der Stadt Wien, Anrainer, Mitglieder der OSZE, Personen, die mit der Konferenz entweder als Gäste oder sonst in direktem oder indirektem Zusammenhang stehen, sowie akkreditierte Medienvertreter.
§ 4. Die Nichtbefolgung des Verbotes nach § 1 stellt eine Verwaltungs-
übertretung nach § 84 Abs. 1, Zif. 1 SPG dar und wird mit Geldstrafe bis zu
€ 360.- , im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 2
Wochen, bestraft.
§ 5. Diese Verordnung tritt am 7.6.2011, um 15.00 Uhr, in Kraft.
Der Polizeipräsident
gez.: Dr. Gerhard Pürstl, e.h.
Artikel Nr: 133413 vom Montag, 06. Juni 2011, 10:21 Uhr.
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V E R O R D N U N G - Michaelerkuppel
Presseaussendung der Bundespolizeidirektion Wien
der Bundespolizeidirektion Wien
vom
3.6.2011
Aufgrund § 36 Abs. 1 des SPG, BGBl. Nr. 566/1991, wird verordnet:
§ 1. Aufgrund der zu befürchtender Ausschreitungen anlässlich einer Rahmenveranstaltung des WEF in der Spanischen Hofreitschule, ist anzunehmen, dass eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen und für Eigentum im großen Ausmaß in dem aus beiliegenden Ausschnitt aus dem Bezirksplan für den 1. Wiener Gemeindebezirk gekennzeichneten und auch zum Teil mit Tretgittern gesicherten Bereich entstehen wird. Dieser Plan ist Bestandteil dieser Verordnung. Der im Plan gekennzeichnete Bereich wird in folgenden genau bezeichnet:
„Schnittpunkt der dem Volksgarten näher gelegenen Gehsteigkante der Durchfahrtsstraße über den Heldenplatz mit der gedachten Verlängerung der Randlinie des Umrisses des sog. Kohlenbunkers auf dem Heldenplatz – Randlinie des sog. Kohlenbunkers auf dem Heldenplatz – rechtwinkelige Verlängerung der Randlinie des sog. Kohlenbunkers auf dem Heldenplatz zur Hausfront des leopoldinischen Traktes der Hofburg – heldenplatzseitig gelegene Hausfront des leopoldinischen Traktes der Hofburg – linksseitige Begrenzung des Fußgängerduchgangs des Inneren Burgtores – Platz in der Burg-seitig gelegene Hausfront des leopoldinischen Traktes der Hofburg bis auf Höhe der Denkmalmittelachse – rechtwinkelige Querung des Platz in der Burg zum Reichskanzleitrakt – Hausfront des Reichskanzleitraktes bis zur linkseitigen Begrenzung der Michaelerkuppel – linksseitige Begrenzung der Michaelerkuppel bis Michaelerplatz – Hausfront der Hofburg Seite Michaelerplatz Richtung Schauflergasse bis zum Beginn der Brunnenschale – gedachte rechtwinkelig abzweigende Linie von der Hausfront der Hofburg zur kreisrunden Steineinfassung der römischen Ausgrabung auf dem Michaelerplatz – Verlauf der kreisrunden Steineinfassung der römischen Ausgrabung auf dem Michaelerplatz bis auf Höhe der rechten Begrenzung der im Gebäude Michaelerplatz ONr. 9 befindlichen Fußgängerpassage – geradlinie Querung vom Verlauf der kreisrunden Steineinfassung der römischen Ausgrabung auf dem Michaelerplatz auf Höhe der rechten Begrenzung der im Gebäude Michaelerplatz ONr. 9 befindlichen Fußgängerpassage zur rechtseitigen Begrenzung der im Gebäude Michaelerplatz ONr. 9 befindlichen Fußgängerpassage – Gebäudefront Michaelerplatz Onr. 9 – Hausfront Reitschulgasse Onr. 4 . – Hausfront Habsburgergasse Onr 14 bis zur näherliegenden Begrenzung der Passage auf den Michaelerplatz – rechtwinkelige Querung von der Hausront Habsburgergasse ONr. 14 zur Hausfront Habsburgergasse Onr. 11 – Hausfront Habsburgergasse ONr. 11 bis zur Hausecke Habsburgergasse ONr. 11/Reitschulgasse Onr 2 – Hausfront Reitschulgasse Onr. 2 bis Hausecke Bräunerstraße Onr 14 – Querung von der Hausecke Reitschulgasse Onr2/Bräunerstraße 14 nach Hausecke Bräunerstraße 13/Josefsplatz Onr. 5 – Hausfront Josefsplatz ONr 5 und 6 bis Ecke Bräunerstraße/Dorotheergasse Onr. 24 – Querung von der Hausecke Josefsplatz Onr. 6/Dorotheergasse 24 zur Trennlinie der Häuser Augustinerstraße 5/Augustinerstraße 7 – Hausfront Augustinerstraße 0nr 7 – 9 – Hausfront Josefsplatz Onr. 1 – gedachte geradlinige Verbindung der Ecke Josefsplatz Onr 1/Onr. 2 mit der Ecke der Hausfronten Bibliothekshof/Nationalbibliothek und Bibliothekshof/Palmenhaus – seitliche Front des Palmenhauses auf Bibliothekshof bis Ecke Burggarten – rechtwinkelige Verbindung von Palmenhaus/Hausecke Burggarten zur Hausfront Neue Hofburg – Hausfront Neue Hofburg im Bereich Bibliothekshof bis linksseitige Begrenzung des dort gelegenen Eingangs in das Kongresszentrum – gedachte geradlinige Verbindung von der linkseitigen Begrenzung des dort gelegenen Eingangs in das Kongreßzentrum zur Hausfront der neuen Hofburg auf dem Heldenplatz nächst innerem Burgtor – Hausfront der Neuen Hofburg auf dem Heldenplatz bis zum leopoldinischen Trakt der Hofburg – leopoldinischer Trakt der Hofburg bis zur linksseitige Begrenzung des Fußgängerdurchgangs des Inneren Burgtores“
§ 2. Das Betreten des im § 1 bezeichneten Ortes ohne Berechtigung und der Auf¬enthalt in ihm wird daher am 8.6.2011 ab 18.00 Uhr verboten.
§ 3. Berechtigt im Sinne des § 2 sind die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes, Angehörige des Rettungsdienstes, der Feuerwehr
und des österreichischen Bundesheeres, andere Bedienstete des
Magistrates der Stadt Wien, Anrainer, Mitglieder der OSZE, Personen, die mit dieser Veranstaltung entweder als Gäste oder sonst in direktem oder indirektem Zusammenhang stehen, sowie akkreditierte Medienvertreter.
§ 4. Die Nichtbefolgung des Verbotes nach § 1 stellt eine Verwaltungs-
übertretung nach § 84 Abs. 1, Zif. 1 SPG dar und wird mit Geldstrafe bis zu
€ 360.- , im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 2
Wochen, bestraft.
§ 5. Diese Verordnung tritt am 8.6.2011, um 18.00 Uhr, in Kraft.
Artikel Nr: 133412 vom Montag, 06. Juni 2011, 10:20 Uhr.
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V E R O R D N U N G - Ballhausplatz
Presseaussendung der Bundespolizeidirektion Wien
der Bundespolizeidirektion Wien
vom
3.6.2011
Aufgrund § 36 Abs. 1 des SPG, BGBl. Nr. 566/1991, wird verordnet:
§ 1. Aufgrund der zu befürchtender Ausschreitungen anlässlich einer Rahmenveranstaltung des WEF in der Präsidentschaftskanzlei, ist anzunehmen, dass eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen und für Eigentum im großen Ausmaß in dem aus beiliegenden Ausschnitt aus dem Bezirksplan für den 1. Wiener Gemeindebezirk gekennzeichneten und auch zum Teil mit Tretgittern gesicherten Bereich entstehen wird. Dieser Plan ist Bestandteil dieser Verordnung. Der im Plan gekennzeichnete Bereich wird in folgenden genau bezeichnet:
Hausecke des BKA Löwelstraße/Metastasiogasse - Front Löwelstraße Onr. 4 und 2 – Hausfront Ballhausplatz 2 – Hausfront des BKA bis Ecke Bruno Kreisky-Gasse – geradlinige Querung der Schauflergasse von Hausecke Ballhausplatz 2/Bruno-Kreisky-Gasse nach Hausecke Schauflergasse 1/Ballhausplatz 1 – Ballhausplatz entlang Hausfront Onr. 1 – Hausmauer des Amalientraktes im Verlauf bis Ende des Bellariatores – Hausmauer des Amalientraktes auf dem Platz in der Burg – Hausmauer des Reichskanzleitraktes auf dem Platz in der Burg – linksseitige Begrenzung des Durchgangs Ochsentor bis Schauflergasse – Querung von der linkseitigen zur rechtsseitigen Begrenzung des Durchgangs Ochsentor – Hausmauer des Reichskanzleitraktes auf dem Platz in der Burg bis auf Höhe der dem Amalientrakt zunächstgelegenen Begrenzung des Denkmalsockels – rechtwinkelige Querung des Platz in der Burg zur Hausfront des Leopoldinischen Traktes der Hofburg – Hausfront des leopoldinischen Traktes der Hofburg – auf Seite Platz in der Burg – linkseite Begrenzung des Durchgangs vom Platz in der Burg auf den Ballhausplatz – Hausfront des Leopoldinischen Trakts der Hofburg auf dem Ballhausplatz (Vorbau) – gedachte geradlinige Verlängerung der Hausfront des Leopoldinischen Traktes der Hofburg (Vorbau) bis auf Höhe gedachten Verlängerung des Rücksprungs des Zaunes des Volksgartens im Zuge der Löwelstraße – gedachte Linie von der Kreuzung der rechtwinkeligen Linie von der Hausfront des leopoldinischen Traktes der Hofburg mit der gedachten Verlängerung des Rücksprungs des Zaunes des Volksgartens im Zuge der Löwelstraße zur Ecke des Volksgartenzauns im Bereich Ballhausplatz/Heldenplatz - Volksgarteneinfassungszaun im Bereich des Ballhausplatzes und der Löwelstraße bis auf Höhe der Hausecke des BKA Löwelstraße/Metastasiogasse – rechtwinkelige Querung der Löwelstraße zur Hausecke des BKA Löwelstraße/Metastasiogasse.
§ 2. Das Betreten des im § 1 bezeichneten Ortes ohne Berechtigung und der Auf¬enthalt in ihm wird daher am 7.6.2011 ab 20.00 Uhr verboten.
§ 3. Berechtigt im Sinne des § 2 sind die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes, Angehörige des Rettungsdienstes, der Feuerwehr
und des österreichischen Bundesheeres, andere Bedienstete des
Magistrates der Stadt Wien, Anrainer, Mitglieder der OSZE, Personen, die mit dieser Veranstaltung entweder als Gäste oder sonst in direktem oder indirektem Zusammenhang stehen, sowie akkreditierte Medienvertreter.
§ 4. Die Nichtbefolgung des Verbotes nach § 1 stellt eine Verwaltungs-
übertretung nach § 84 Abs. 1, Zif. 1 SPG dar und wird mit Geldstrafe bis zu
€ 360.- , im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 2
Wochen, bestraft.
§ 5. Diese Verordnung tritt am 7.6.2011, um 20.00 Uhr, in Kraft.
Artikel Nr: 133427 vom Montag, 06. Juni 2011, 10:18 Uhr.
