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Rechnung per Fax - Vorsteuerabzug


Ab 01.01.2008 wird ja eine Rechnung per Fax von der Finanz nicht mehr anerkannt (betreffend Vorsteuerabzug).

Was ich nicht ganz verstehe: Was würde passieren, wenn
jemand den Vorsteuerabzug gegenüber dem Finanzamt einklagt und die Rechnung (Fax-Version) als Beweis vorlegt. gilt diese Rechnung dann nicht als Beweis?

Ist ab 2008 ein Fax bei der Finanz keine Urkunde, aber bei Gericht schon?

Gilt 2008 vor Gericht ein Fax als z.B. Auftragsbestätigung, oder fallen wir 100 Jahre zurück und müssen jede Bestellung oder sonstige Urkunde per Brief mit Lack und Siegelring entsenden?

Danke für jede rechtskundige Auskunft, Robert

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keine Ahnung ob ein Fax bei Gericht als Beweis unanfechtbar ist. Ein Fax zu fälschen ist jedenfalls ein Kinderspiel, und somit kann ichs verstehen.
Beim Vorsteuerabzug jedenfalls ist das doch egal- der Prüfer wirft die Faxrechnung raus und im Gegenzug bringst Du eine Originalrechnung nach. Ist zwar lästig aber sofern die Firma noch aktiv ist kein Problem. Im Normalfall wirfts die Finanz nur raus wenns glauben das Du keine Originale bringen könntest, ansonsten hält sich ein vernünftiger Prüfer mit so einen Holler nicht auf. Keineswegs würde ich das Finanzamt klagen mit einem Fax da würde ich mich schleunigst um ein Duplikat einer Originalrechnung kümmern

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am einfachsten lässt es sich lösen, sich die belege im pdf-format schicken zu lassen (freeware git´s da genug) und dann selber druckt.

fax war 1990, jetzt ist email ;-)

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So einfach ist das auch wieder nicht. Elektronische Rechnungen muessen naemlich einige Voraussetzungen erfuellen:

So muss jedes Unternehmen, das Rechnungen elektronisch ausstellt, seinen Rechnungsempfaengerinnen bekannt geben, wie sie die Existenz einer elektronischen Signatur ueberpruefen koennen.

Zudem ist eine E-Rechnung nur dann fuer den Vorsteuerabzug geeignet, wenn sie mit einer elektronischen Signatur versehen ist. Dieser bedarf spezieller Chiparten oder Hardware Security Modules, die mittels einer einmaligen Identifizierung auf die rechnungserstellende Person technisch zugeschnitten wird. Die Sicherheit der Signatur von einer dafuer befugten Stelle, also etwa die Telekom Control Kommission oder die Bestaetigungsstelle A-SIT, zertifiziert sein.

Vorsicht: Auch dann, wenn der/die RechnungsausstellerIn fuer die Signatur Erstellungseinheiten verwendet, die den ueblicherweise bescheinigten technisch ueberlegen sind, ersetzt das nicht die rechtlich vorgeschriebene Bescheinigung. Die Rechnung ist dann zwar dem/der EmpfaengerIn gegenueber bindend, kann aber nicht fuer den Vorsteuerabzug verwendet werden.

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Meines Wissens gilt diese Vorschrift bereits seit 1.1.2007!
Eine Klage gegen das FA ist ein "Schmarrn", denn der Gesetzgeber verlangt (im Umsatzsteuergesetz) nach einer ORIGINALrechnung, wenn der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden soll. Ein Fax ist KEIN Original!
Aber Sie haben einen Rechtsanspruch gegenueber dem Rechnungsaussteller (i.d.R. Lieferant/Dienstleister) auf eine dem USt-Gesetz entsprechende Rechnung. Stellt dieser Ihnen trotz Aufforderung keine aus, und werden Sie von der Finanz deshalb zu einer Strafe verdonnert, so haben Sie Schadenersatzansprueche gegenueber dem Rechnungsaussteller.

Fuer Richter gilt der Grundsatz der freien Beweiswuerdigung.

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http://www.gericht.at/beitrag/gericht/gericht_ngp.jsp?kat=30...