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SPG Anfrage
Anfrage des Abgeordneten Zach und weiterer Abgeordneter an den Bundesminister für Inneres betreffend Datenabfrage durch die Sicherheitsbehörden bei Internet- und Tele- foniebetreibern gemäß § 53ff SPG
Mit BGB! Nr. 114/2007 wurden die Bestimmungen § 53 Abs 3a sowie Abs 3b SPG dahingehend novelliert, dass die Sicherheitsbehörden berechtigt sind, unter den dort normierten Umständen von Netzanbietern und Dienstbetreibern Auskunft zu verlangen über Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses, statische wie dynamische Internetprotokolladressen (IP-Adressen) zu bestimmten Nachrichten einschließlich des Zeitpunkts ihrer Übermittlung und schließlich Standortdaten und die internationale Teilnehmerkennung (IMSI) mobiler Endeinrichtungen. Der Anfragesteller ist - wie die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung - als Inhaber und Nutzer eines Mobiltelefons sowie Inhaber und Nutzer eines Internetanschlusses von dieser Norm im Hinblick auf sein subjektives, verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Datenschutz (§ 1 DSG 2000, Art 8 EMRK) betroffen. Weil im SPG selbst diesbezüglich keine Informationspflichten vorgesehen sind, basiert der Rechtsschutz auf dem Datenschutzgesetz 2000 (welches nach § 51 Abs 2 SPG subsidiär anwendbar ist), insbesondere auf den im
§ 24 DSG 2000 normierten Informationspflichten.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgende
Anfrage
1. § 53 Abs 3a ermächtigt Sicherheitsbehörden, von BetreiberInnen öffentlicher Telekommunikationsdienste Auskunft über Name, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Abschlusses, die IP-Adresse zu einer bestimmten Nachricht sowie den Zeitpunkt ihrer Übermittlung und schließlich die Bekanntgabe von Namen und Anschrift jener Benutzer zu verlangen, denen zu einem bestimmten Zeitpunkt eine IP- Adresse zugewiesen war. Zwar normiert das SPG selbst keine Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen, doch sieht § 51 Abs 2 SPG eine subsidiäre Anwendbarkeit des DSG 2000 vor. Gemäß § 24 DSG 2000 treffen den/die Auftraggeberin umfassende Informationspflichten. Findet in der Praxis § 24 DSG 2000 dahingehend Anwendung, dass Betroffene von Abfragen iSd § 53 Abs 3a SPG informiert werden?
2. Wenn nicht, warum nicht (auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Nichtinformation der Betroffenen)?
3. Wie gedenkt das BM.I vorzugehen, wenn es - trotz derzeit allenfalls entgegenstehender Praxis - in Zukunft von einer Anwendbarkeit des DSG 2000 und somit von einer Informationsverpflichtung gegenüber den Betroffenen ausgeht?
5. Binnen welchen Zeitraums ab Abfrage/Übermittlung der Daten werden die Betroffenen informiert?
6. Binnen welchen Zeitraums ab Abfrage/Übermittlung der Daten werden die Betroffenen in jenen Fällen informiert, in denen eine Information zunächst nach § 24 Abs 4 iVm § 17 Abs 3 Z 5 DSG 2000 unterblieben ist?
7. Binnen welchen Zeitraums ab Abfrage/Übermittlung der Daten werden die Betroffenen in jenen Fällen informiert, in denen der Ausnahmetatbestand des § 24 Abs 4 iVm § 17 Abs 3 Z 5 DSG 2000 nicht zur Anwendung ge-langt (da keine Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten vorliegt, sondern z.B. Selbstmordgefahr)?
8. Welche Organisationseinheit(en) des BM.I ist (sind) für die Information der Betroffenen zuständig?
9. Auf welche Weise werden Betroffene informiert (schriftlich, fernmündlich, persönlich,...)?
Zu den Fragen 1 bis 3 und 5 bis 9:
Da die Datenverwendung (Übermittlung der Daten durch Betreiber und Diensteanbieter) gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist, entfällt gemäß § 24 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 die Verpflichtung zur Information von Betroffenen im Sinne des § 24 Abs. 1 leg. cit.
4. Wenn ja, in wie vielen Fällen wurden seit Inkrafttreten der jüngsten SPG-Novelle am 1.1.2008 Daten nach § 53 Abs 3a SPG abgefragt und in wie vielen Fällen wurden die Betroffenen über die Datenabfrage informiert?
Zu Frage 4:
Im Zeitraum 01.01.2008 – 30.04.2008 wurden 3.863 Auskunftsverlangen gemäß § 53 Abs. 3a SPG durchgeführt. Zu Teil 2 der Frage wird auf die Beantwortung der Fragen 1 bis 3 und 5 bis 9 verwiesen.
10. Geht der Bundesminister davon aus, dass (auch) die übermittelnden Provider die Betroffenen zu informieren haben?
11. Falls nein, geht der Bundesminister davon aus, dass die übermittelnden Provider berechtigt sind, die Betroffenen zu informieren?
12. Falls nein, in welchen Fällen, auf welcher Rechtsgrundlage und mit welchen Konsequenzen soll den übermittelnden Providern nach Ansicht des Bundesministers die Information der Betroffenen untersagt sein?
Zu den Fragen 10 bis 12:
Eine Informationsverpflichtung der Provider ergibt sich weder aus dem DSG (siehe Beantwortung der Fragen 1 bis 3 und 5 bis 9) noch aus dem TKG, insbesondere da kein Widerspruchsrecht gegen allfällige Übermittlungen gemäß § 28 DSG 2000 besteht.
13. Im Erlass des BMI vom 28.01.2008 zu GZ 94.762/101-GD/08 (nachfolgend kurz „Überwachungserlass") definiert der Bundesminister für Inneres, dass für die Annahme einer „konkrete Gefahrensituation" iSd § 53 Abs 3a SPG Tatsachen vorliegen müssen, „die den Verdacht einer sicherheitspolizeilich zu begegnenden Gefahr begründen oder erhärten." Das BMI geht offen-sichtlich davon aus, dass die Befugnisse des § 53 Abs. 3a im Zusammenhang mit jeder sicherheitspolizeilichen Aufgabe nach dem SPG den Behörden zur Verfügung stehen. Versteht daher der Bundesminister für Inneres jede Situation, die sicherheitsbehördliches Einschreiten rechtfertigt, gleichzeitig auch als „konkrete Gefahrensituation" iSd § 53 Abs 3a SPG ?
Zu Frage 13:
Es wird nicht davon ausgegangen, dass die Befugnisse des § 53 Abs. 3a SPG für jede sicherheitspolizeiliche Aufgabenerfüllung zur Verfügung stehen, sondern nur bei Vorliegen von Tatsachen, die die Annahme einer konkreten Gefahrensituation rechtfertigen. Damit scheidet die Ermächtigung des § 53 Abs. 3a SPG etwa bei der Hintanhaltung von Ordnungsstörungen aus.
14. Was unterscheidet eine Gefahrensituation von einer konkreten Gefahrensituation?
Zu Frage 14:
Wenn, wie in § 53 Abs. 3a SPG, bestimmte Tatsachen die Annahme einer Gefahrensituation rechtfertigen müssen, muss diese Gefahrensituation immer einen gewissen Grad an Konkretheit erreicht haben. Eine abstrakte, keinen realen Lebenssachverhalt widerspiegelnde Gefahrensituation, kann eine sicherheitspolizeiliche Datenermittlungsermächtigung nicht rechtfertigen. In den Fällen, in denen „Tatsachen“ die Annahme einer konkreten Gefahrensituation rechtfertigen müssen, setzt der Gesetzgeber voraus, dass die Annahme (der Gefahrensituation) nach einem objektiven, freilich ex ante zu beurteilenden Maßstab möglich ist.
15. In weichem Verhältnis steht nach Ansicht des BM.I die Annahme einer „konkreten Gefahrensituation" iSd § 53 Abs 3a zu den im SPG definierten Begriffen „allgemeine Gefahr" bzw. „gefährlicher Angriff' (§16 SPG) sowie „allgemeine Hilfeleistungspflicht" (§19 SPG); in welchem Verhältnis stehen all diese Begriffe zu der in § 17 Abs 3 Z 5 DSG 2000 gewählten Formulierung: „der Vorbeugung, Verhinderung, oder Verfolgung von Straftaten [...]"?
Zu Frage 15:
Die Definitionen des § 16 SPG geben Auskunft darüber, dass der Begriff „allgemeine Gefahr“ einen Überbegriff für „gefährliche Angriffe“ und „kriminelle Verbindungen“ darstellt. Die Aufgabe der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht (einschließlich der Verpflichtung zur Erforschung, ob tatsächlich eine Gefahr vorliegt und wie gegebenenfalls einzuschreiten ist) ist in §19 SPG geregelt.
Ergänzend dazu findet sich in § 28a Abs.1 SPG, in dem den Sicherheitsbehörden unter dem Titel „sicherheitspolizeiliche Aufgabenerfüllung“ die Aufgabe „der Gefahrenerforschung“ übertragen wird, die Wortfolge „…Wenn bestimmte Tatsachen die Annahme einer Gefahrensituation rechtfertigen, …“.
Es wird dort nicht die Existenz einer Gefahr vorausgesetzt, weil sonst für Gefahrenerforschung kein Anwendungsbereich bliebe. Vielmehr ist einer durch Indizien (Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen) hinreichend konkretisierten Gefahrensituation mit tauglichen Mitteln, nämlich jenen der Informationsbeschaffung (siehe § 53 Abs. 1 Z 3 und 53 Abs. 3a SPG) zu begegnen, um festzustellen, ob eine (allgemeine) Gefahr vorliegt und wie in verhältnismäßiger Weise einzuschreiten ist.
Die Definitionen des SPG und die angeführte Wortfolge des § 17 Abs. 3 Z 5 DSG 2000 im Zusammenhang mit der Meldepflicht des Auftraggebers einer Datenanwendung, stehen in der hier vorliegenden Form der Fragestellung in keinem Zusammenhang.
16. BetreiberInnen/AnbieterInnen haften nach den Bestimmungen des DSG 2000 dafür, dass Übermittlungen von Daten nur erfolgen, wenn und soweit der/die Empfängerin seine/ihre ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und durch den Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden. Wie wird sichergestellt, dass Anfragen an die BetreiberInnen/AnbieterInnen in derart substantiierten Form erfolgen, dass diese die Übermittlung der betreffenden Daten im Einklang mit den Bestimmungen des DSG 2000 (insb. § 7 Abs 2 DSG 2000) vornehmen können und somit keine haftungs-rechtlichen Folgen zu erwarten haben?
Zu Frage 16:
§ 7 Abs. 2 Z 2 DSG 2000 legt fest, dass der Empfänger seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft zu machen hat, soweit diese nicht außer Zweifel steht. Bei einer gesetzlich normierten Verpflichtung zur Übermittlung wie in § 53 Abs. 3a SPG, in dem Datenarten und Übermittlungszwecke ausdrücklich bezeichnet sind, ist ein zusätzlicher Berechtigungsnachweis durch den Übermittlungsempfänger nicht erforderlich, da außer Zweifel stehend (so auch Dohr/Pollierer/Weiss, Kommentar zum Datenschutzrecht, 2. Auflage, zu § 7 Abs. 2 DSG 2000.).
17. Gemäß § 91b Abs 3 SPG hat der Bundesminister für Inneres dem Rechtschutzbeauftragten die „notwendigen Personal- und Sacherfordernisse" zur Verfügung zu stellen.
Zu Punkt 17:
Enthält keine Fragestellung.
18. Wie viel zusätzliches Personal bzw. wie viel zusätzliche Sachunterstützung wurde dem Rechtsschutzbeauftragten zur Bewältigung der mit Inkrafttreten der SPG- Novelle zusätzlich zu bewältigenden Aufgaben mit Jahresbeginn zur Verfügung gestellt?
Zu Frage 18:
Dem Rechtsschutzbeauftragten wird die erforderliche Sachunterstützung zur Verfügung gestellt, zusätzliche Mitarbeiter sind nicht zugeteilt.
19. Nimmt der Rechtsschutzbeauftragte wahr, dass durch die Verwendung personenbezogener Daten Rechte von Betroffenen verletzt wurden, die von der jeweiligen Datenanwendung keine Kenntnis hatten, so ist er gemäß § 91d Abs 3 SPG zu deren Information bzw. zur Erhebung einer Beschwerde an die Datenschutzkommission befugt. Überprüft der Rechtschutzbeauftragte in jedem der an ihn herangetragenen Fälle nach § 53a Z 2 und 3 SPG vollinhaltlich, ob iSd § 91d Abs 3 SPG Rechte von Betroffenen verletzt wurden?
20. In wie vielen Fällen wurde der Rechtsschutzbeauftragte bislang mit besagten Fällen befasst?
21. Inwieweit und in wie vielen Fällen machte der Rechtsschutzbeauftragte bisher von seiner Befugnis Gebrauch, Betroffene, deren Rechte verletzt wurden, nach § 91d Abs 3 SPG über diesen Umstand zu informieren?
22. In wie vielen Fällen entfiel gem. § 26 Abs 2 DSG 2000 eine derartige Information?
24. In wie vielen Fällen wurde eine nachträgliche Information des Rechtsschutzbeauftragten, wie sie im „Überwachungserlass" gem. III.4. letzter Absatz ausdrücklich angeordnet wird, zwischenzeitlich vorgenommen?
Zu den Fragen 19 bis 22 und 24:
Ich ersuche um Verständnis, dass diese Fragen ausschließlich im ständigen Unterausschuss für innere Angelegenheiten erörtert werden können.
23. Binnen welcher Frist ab Abfrage bzw. Datenerfassung wird der Rechtsschutzbeauftragte informiert?
Zu Frage 23:
Die Information erfolgt spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Durchführung des Auskunftsverlangens.
25. In Hinkunft müssen BetreiberInnen/AnbieterInnen gemäß § 53 Abs 3b SPG, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine „gegenwärtige Gefahr für das Leben oder die Gesundheit eines Menschen besteht", welche die Sicherheitsbehörden berechtigt, Hilfestellung bzw. Abwehr zu leisten, Standortdaten eines Mobiltelefons auch dann bekannt geben, wenn - so die Materialien zum SPG - zuvor kein Notruf der hilfsbedürftigen Person bei BetreiberInnen eines Notrufdienstes eingelangt ist (vgl. § 98 TKG 2003). Findet in der Praxis § 24 DSG 2000 dahingehend Anwendung, dass Betroffene von Abfragen iSd § 53 Abs 3b SPG informiert werden?
26. Wenn nein, warum nicht (auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Nichtinformation der Betroffenen)?
27. Wie gedenkt das BM.I vorzugehen, wenn es - trotz derzeit allenfalls entgegenstehender Praxis - in Zukunft von einer Anwendbarkeit des DSG 2000 und somit von einer Informationsverpflichtung gegenüber den Betroffenen ausgeht?
29. Binnen welchen Zeitraums ab Abfrage/Übermittlung der Daten werden die Betroffenen informiert?
30. Welche Organisationseinheit(en) des BM.I ist (sind) für die Information der Betroffenen zuständig?
31. Auf welche Weise werden Betroffene informiert (schriftlich, fernmündlich, persönlich,...)?
32. Geht der Bundesminister davon aus, dass (auch) die übermittelnden Provider die Betroffenen zu informieren haben?
33. Falls nein, geht der Bundesminister davon aus, dass die übermittelnden Provider berechtigt sind, die Betroffenen zu informieren?
34. Falls nein, in welchen Fällen, auf welcher Rechtsgrundlage und mit welchen Konsequenzen soll den übermittelnden Providern nach Ansicht des Bundesministers die Information der Betroffenen untersagt sein?
Zu den Fragen 25 bis 27 und 29 bis 34:
Hinsichtlich der Fragen zur Information Betroffener im Zusammenhang mit Auskünften auf Grundlage des § 53 Abs. 3b SPG wird auf die Beantwortung der Fragen 1 bis 3 und 5 bis 12 verwiesen.
28. Wenn ja, in wie vielen Fällen wurden seit Inkrafttreten der jüngsten SPG-Novelle am 1.1.2008 Daten nach § 53b SPG abgefragt und in wie vielen Fällen wurden die Betroffenen über die Datenabfrage informiert?
40. In wie vielen Fällen wurden seit Inkrafttreten der jüngsten SPG-Novelle am 1.1.2008 Daten nach § 53 Abs 3b SPG abgefragt und in wie vielen Fällen wurden die Betroffenen über die Datenabfrage informiert?
Zu den Fragen 28 und 40:
Im Zeitraum 01.01.2008 – 30.04.2008 wurden 258 Auskunftsverlangen gemäß § 53 Abs. 3b SPG durchgeführt. Zu Teil 2 der Frage wird auf die Beantwortung der Fragen 1 bis 3 und 5 bis 9 verwiesen.
35. § 53 Abs 3b SPG ermächtigt ausdrücklich nur zur Abfrage der Standortdaten sowie der internationalen Mobilteilnehmerkennung (IMSI) in Bezug auf die vom „gefährdeten Menschen mitgeführte Endeinrichtung", also ausschließlich Daten des mutmaßlichen „Opfers". Geht der Bundesminister für Inneres davon aus, dass es auch bei Abfragen gem. § 53 Abs 3b SPG Fallkonstellationen gibt, bei denen eine Information der Betroffenen aufgrund des Ausnahmetatbestands des § 17 Abs. 3 Z 5 DSG 2000 unterbleibt?
36. Wenn ja, was für eine Situation ist für den Bundesminister vorstellbar, in der eine Ausnahme der Informationspflicht gegenüber dem Opfer einer Straftat „zur Verwirklichung des Zweckes der Datenanwendung notwendig ist" (§17 DSG 2000, letzter Satz).?
37. Wenn ja, von welcher den Ermittlungszweck gefährdenden Informationsweise geht das BM.I dabei aus (z.B. Informations-SMS an das Opfer, das gerade im Keller seines Entführers sitzt)?
38. Wenn ja, binnen welchen Zeitraums ab Abfrage/Übermittlung der Daten werden die Betroffenen in jenen Fällen informiert, in denen eine Information zunächst nach § 24 Abs 4 iVm § 17 Abs 3 Z 5 DSG 2000 unterblieben ist?
39. Binnen welchen Zeitraums ab Abfrage/Übermittlung der Daten werden die Betroffenen in jenen Fällen informiert, in denen der Ausnahmetatbestand des § 24 Abs 4 iVm § 17 Abs 3 Z 5 DSG 2000 nicht zur Anwendung gelangt (da keine Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten vorliegt, sondern z.B. Selbstmordgefahr)?
Zu den Fragen 35 bis 39:
Hinsichtlich dieser Fragen zur Information Betroffener in Fällen, in denen eine Lokalisierung anhand der IMSI-Nummer erfolgt, wird auf die Beantwortung der Fragen 1 bis 3 und 5 bis 9 verwiesen. § 24 Abs. 4 iVm § 17 Abs. 3 DSG 2000 ist deshalb nicht einschlägig, weil die Sicherheitsbehörde bloß Übermittlungsempfänger der beauskunfteten Daten ist.
41. § 53 Abs 3b SPG ermächtigt die Sicherheitsbehörden weiters auch zum Einsatz technischer Mittel zur Lokalisierung der gefährdeten Person (sog. IMSI-Catcher). Ausgehend vom Umstand, dass im Fall der Verschüttung eines Wintersportlers unter einer Lawine nur sehr wenig Zeit zu dessen Rettung verbleibt, wie wird sichergestellt, dass der IMSI-Catcher - ein Gerät von der Größe eines mittleren Kühlschranks, das zudem in der Regel wohl nicht in räumlicher Nähe zum Einsatz stationiert ist - seiner bestimmungsgemäßen Verwendung iSd SPG zugeführt werden kann und somit unmittelbar nach Bekanntwerden der Verschüttung einer Person (etwa in Tirol) an die Unglückstelle verbracht und dort zum Einsatz gebracht werden kann?
Zu Frage 41:
Eine bundesweite Lösung ist derzeit in Ausarbeitung.
42. Erachtet das BM.I das Gerät - insbesondere angesichts seiner Unhandlichkeit als zur Rettung von Lawinenopfern geeignet?
Zu Frage 42:
Ja.
43. Gemäß § 53a Abs. 2 dürfen Sicherheitsbehörden für die Abwehr krimineller Verbindungen oder gefährlicher Angriffe sowie zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe Daten u.a. zu Verdächtigen, zu (potentiellen) Opfern, zu Zeugen so-wie zu Kontakt- und Begleitpersonen mittels operativer und strategischer Ana-lyse verarbeiten. Ist der Begriff des „Verdächtigen" nach § 53a Abs 2 SPG ident mit jenem des § 22 Abs 3 SPG ?
44. Wenn nein, worin unterscheidet er sich und kommt § 53a Abs 2 SPG zur Anwendung, noch bevor eine Person iSd § 22 Abs 3 verdächtig ist.
Zu den Fragen 43 und 44:
Nein, da es bei der Analyse nicht nur um die Verwendung von Daten zu einem bestimmten einer strafbaren Handlung Verdächtigen nach einem gefährlichen Angriff geht (§ 22 Abs. 3), sondern um die Verwendung von Daten zu Verdächtigen im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder einer kriminellen Verbindung.
45. Wenn ja, in welcher Form und durch wen (welche Organisationseinheit des BMI) werden die Betroffenen informiert?
55. Werden die Betroffenen (Verdächtigte, Opfer, Zeugen,...) über die Tatsache der Datenerfassung und den Umstand der weiteren Verwendung informiert?
59. Werden die Betroffenen (Verdächtigte, Opfer, Zeugen,...) über die Tatsache der Datenerfassung und den Umstand der weiteren Verwendung informiert?
Zu den Fragen 45, 55 und 59:
Die Betroffenen werden nicht informiert.
46. Wie wird sichergestellt, dass die Daten gelöscht werden, wenn die StA von einer weiteren Verfolgung Abstand nimmt/ der/die Betroffene rechtskräftig freigesprochen wird/ wenn die StPO nicht zur Anwendung kommt?
47. Soweit die Datenanwendung nicht im Rahmen eines Informationsverbundssystems (§ 53a Abs 5 und 6) geführt wird, nach Ablauf welcher Frist sind die Daten in Ansehung von
48. Verdächtigen
49. Opfern
50. Zeugen
51. Kontakt - und Begleitpersonen
52. zu löschen?
53. Handelt es sich hierbei um eine Höchstspeicherfrist, sodass die Daten bei Entfall des Speicherungszweckes auch schon früher gelöscht werden können?
63. Gemäß § 58d Abs 3 sind die Daten von Verdächtigen nach längstens nach 30 Jahren, Daten von Opfern nach längstens 20 Jahren zu löschen. Offenkundig handelt es sich bei diesen Fristen um Höchstfristen. Unter welchen Umständen und aufgrund welcher rechtlichen Grundlage (welcher gesetzlichen Bestimmung) ist daher im Einklang mit besagter Bestimmung des SPG eine Löschung vor Ablauf der Höchstfrist möglich bzw. geboten?
66. Nach welchen (rechtlichen) Kriterien wird entschieden, ob Daten vor Verstreichen der Höchstfrist zu löschen sind?
Zu den Fragen 46 bis 53, 63 und 66:
Die Löschungsverpflichtung richtet sich nach den §§ 53 a Abs. 6 und 63 SPG.
54. Wer entscheidet in diesem Fall über den Entfall des Speicherungszweckes?
65. Wer entscheidet konkret darüber, ob eine Löschung vor Ablauf der Höchstfrist erfolgt?
Zu den Fragen 54 und 65:
Der jeweilige Auftraggeber.
56. Wenn nein, auf welcher rechtlichen Grundlage beruht das Unterlassen der Information?
60. Wenn nein: Auf welcher rechtlichen Grundlage fußt das Unterlassen der Information?
69. Wenn nein, auf welche rechtliche Grundlage ist die Nichtinformation der Betroffenen gegründet?
Zu den Fragen 56, 60 und 69:
Die Informationsverpflichtung entfällt gemäß § 24 Abs. 3 und Abs. 4 DSG 2000.
57. Welche Möglichkeiten haben die Betroffenen, sich gegen eine Speicherung als Verdächtiger im Falle eines unzutreffenden Verdachts (rechtlich) zur Wehr zu setzen?
61. Welche Möglichkeiten haben die Betroffenen, sich gegen eine Speicherung als Verdächtiger im Falle eines unzutreffenden Verdachts (rechtlich) zur Wehr zu setzen?
62. Welche Möglichkeiten haben Verdächtigte als Betroffenen sowie die weiteren Betroffenen von ihrem Recht auf Richtigstellung oder Löschung Gebrauch zu machen?
70. Wenn ja, auf welche rechtliche Grundlage gründet sich die Information der Betroffenen?
Zu den Fragen 57, 61, 62 und 70:
Durch die Wahrnehmung der im DSG normierten Betroffenenrechte und aufgrund der Bestimmung des § 63 SPG.
58. § 58d SPG sieht die Errichtung einer zentralen Analysedatei bzw. eines Informationsverbundsystems im Zusammenhang mit bestimmten Straftaten vor. Welches Maß an Begehungswahrscheinlichkeit muss vorliegen, damit eine Person als Verdächtigter in das System aufgenommen wird?
Zu Frage 58:
Zur Begehungswahrscheinlichkeit wird auf die in den § 58 d Abs. 1 SPG normierten Voraussetzungen verwiesen.
64. Handelt es sich hierbei nach Auffassung des BMI um eine Löschungsmöglichkeit oder Löschungspflicht?
Zu Frage 64:
Um eine Löschungspflicht.
67. Werden Betroffene nach Löschung über das Faktum der vorausgegangenen Datenverwendung informiert?
68. Werden Betroffenen über das Faktum der Datenlöschung informiert?
Zu den Fragen 67 und 68:
Wenn der Betroffene seine Rechte nach dem DSG wahrnimmt, wird er informiert.
71. Gemäß § 59 Abs 3 sind in Ansehung von übermittelten personenbezogenen Daten, welche sich im Nachhinein als unvollständig oder unrichtig erweisen, die Richtigstellung oder Aktualisierung in allen Auskünften, „die nach der Richtigstellung oder Aktualisierung erfolgen", zu kennzeichnen. Da zuvor hinsichtlich konkreter Personen unrichtige Daten übermittelt wurden und die Aktualisierung und Richtigstellung nur für alle künftigen Auskünfte wirkt, wie wird sichergestellt, dass die Empfänger der unrichtigen Information über die Tatsache der Unrichtigkeit im Interesse des Betroffenen in Kenntnis gesetzt werden?
Zu Frage 71:
Durch die Anwendung des § 56 Abs. 2 und Abs. 3 SPG wird die Aktualisierung und Richtigstellung sichergestellt.
Anfrage 4130/J XXIII. GP
http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXIII/J/J_04130/fnameorig_1...
Anfragebeantwortung 4148/AB XXIII. GP
http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXIII/AB/AB_04148/fnameorig...
Österreichs Polizei nutzt neue Überwachungsrechte intensiv
http://www.heise.de/newsticker/Oesterreichs-Polizei-nutzt-ne...
