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Summer Jam is not Splash


OGH 20031118 4Ob208/03x

Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten
Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, durch die Hofrätinnen des
Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und die Hofräte des
Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter
in der Rechtssache der klagenden Partei Reisebüro Dietmar T*****,
vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner, Rechtsanwälte GmbH in
Wien, gegen die beklagten Parteien 1. R***** Gesellschaft mbH, *****
vertreten durch Denk & Kaufmann, Rechtsanwälte in Wien, 2. Dr. K*****
Mag. K***** GmbH, ***** vertreten durch Weiss-Tessbach, Rechtsanwälte
GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung
(Streitwert im Provisorialverfahren 33.000 EUR), über den
Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des
Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 28. Juli 2003, GZ 4 R
107/03i-16, womit der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 8.
April 2003, GZ 24 Cg 30/03z-5, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:

Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit je
1.629,18 EUR (darin 271,53 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der
Revisionsrekursbeantwortungen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text
Begründung:
Die Klägerin ist Inhaberin der für die Klasse 39 (Veranstaltung von
Reisen) registrierte Wortmarke "Summer Splash". Sie bietet unter
dieser Marke seit 2000 Maturareisen an. Die Zweitbeklagte führt
Veranstaltungen unter der für sie registrierten Wort-Bildmarke "DocLX
Event Consulting" wie auch unter der Bezeichnung "DocLX" durch.
Aufgrund einer mit der Klägerin getroffenen Vereinbarung übernahm sie
auch die Vermarktung und Organisation der von der Klägerin 2001 und
2002 veranstalteten Maturareisen. Vereinbart war, dass für die Dauer
dieser Zusammenarbeit die Bezeichnung "DocLX Summer Splash" verwendet
werde. Nachdem die Klägerin diese Zusammenarbeit aufgekündigt hatte,
veranstaltete die Zweitbeklagte 2003 selbst eine Maturareise, wofür
sie die Bezeichnung "DocLX Summer Jam" verwendete. Die Erstbeklagte
wurde dabei als Reisebüro tätig. Im Internet tritt die Zweitbeklagte
unter der Domain "www.summerjam.at" auf. Sie ist Inhaberin der zur
Marke der Klägerin prioritätsjüngeren Marke "DocLX Summer Jam".
Das Erstgericht erließ die von der Klägerin unter Berufung auf eine
Verletzung ihres Rechts an der Marke "Summer Splash" begehrte
einstweilige Verfügung und trug den Beklagten auf, es ab sofort und
bis zur Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden
Urteils zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbs solche Zeichen für ihre Leistungen betreffend Reisen
und/oder Reiseveranstaltungen zu verwenden, die mit der zugunsten der
Klägerin registrierten Marke "Summer Splash" verwechslungsfähig sind,
insbesondere die Zeichen "Summer Jam" und/oder "DocLX Summer Jam".
Das darüber hinausgehende Begehren, die Verwendung auch solcher
Zeichen zu unterlassen, die mit der Bezeichnung "DocLX Summer
Splash", unter der die Klägerin ihre Maturareise im Jahr 2001 und
2002 gekennzeichnet hatte, verwechslungsfähig sind, hat das
Erstgericht abgewiesen. Ein nicht unerheblicher Teil der
angesprochenen Verkehrskreise werde die von der Zweitbeklagten unter
der Bezeichnung "DocLX Summer Jam" angebotene Maturareise mit der
Marke der Klägerin "Summer Splash" und ihrem Konzept in Verbindung
bringen. Hingegen stünden der Klägerin keine Schutzrechte an der
Bezeichnung "DocLX" zu, sodass der Sicherungsantrag in diesem Umfang
abgewiesen werde.
Der Beschluss des Erstgerichts ist im Umfang der Teilabweisung in
Rechtskraft erwachsen.
Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag zur Gänze ab. Es sprach
aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR
übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs im Hinblick auf die
zur Frage der Verwechslungsgefahr stets auf den Einzelfall
abstellende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zulässig sei.
Der für die Frage der Verwechslungsgefahr maßgebliche Gesamteindruck
der von den Streitteilen gebrauchten Zeichen werde durch die
unterschiedlichen Zeichenbestandteile "Splash" und "Jam" geprägt.
Abgesehen davon, dass diese Worte der englischen Sprache entnommen
seien und ihr Bedeutungsinhalt keineswegs so bekannt sei, wie der von
"Summer" bestehe zwischen "Splash" und "Jam" auch keinerlei
Ähnlichkeit nach Wort, Bild, Klang oder Bedeutung. Der
(übereinstimmende) Zeichenbestandteil "Summer" trage demgegenüber -
wenn überhaupt - nur wenig zum Gesamteindruck bei. Eine
Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen "Summer Splash" und "Summer
Jam" sei daher zu verneinen. Davon abgesehen bezeichne die
Zweitbeklagte die von ihr veranstaltete Reise ausschließlich als
"DocLX Summer Jam", wobei dem Markenbestandteil "DocLX" als reiner
Phantasiebezeichnung eine besonders prägende Unterscheidungskraft
zukomme. Die 2001 und 2002 stattgefundene Kooperation zwischen den
Streitteilen führe zu keiner anderen Beurteilung. Im vorliegenden
Fall sei ausschließlich die verwechselbare Ähnlichkeit der von der
Zweitbeklagten verwendeten Bezeichnung "DocLX Summer Jam" bzw "Summer
Jam" mit der Marke der Klägerin "Summer Splash" zu beurteilen. Auf
eine allfällige Verwechslungsgefahr der Zeichen "DocLX Summer Splash"
und "DocLX Summer Jam" komme es daher hier nicht an.

Rechtssatz
Der Revisionsrekurs der Klägerin ist entgegen dem den Obersten
Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts nicht
zulässig.
Die Verwechslungsfähigkeit von Marken ist unter Berücksichtigung der
Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen, wobei es auf den
Gesamteindruck ankommt, den die Marken in Bild, Klang oder Bedeutung
hervorrufen. Dem Zeichenvergleich dürfen nicht nur die
übereinstimmenden Zeichenbestandteile zugrunde gelegt werden,
vielmehr sind die unterscheidenden und dominierenden Elemente zu
berücksichtigen und im Einzelfall zu prüfen, welcher Einfluss den
einzelnen Markenbestandteilen auf den Gesamteindruck des Zeichens
zukommt, den ein Durchschnittsverbraucher, der die Marke
normalerweise als Ganzes wahrnimmt, von diesem Zeichen erhält (ÖBl
1991, 93 quattro/Quadra; 4 Ob 265/00z; 4 Ob 139/02y - Summer Splash
mwN; zuletzt 4 Ob 10/03d - More mwN). Schutzunfähige oder schwache
Zeichenbestandteile tragen im Allgemeinen nur wenig zum
Gesamteindruck eines Zeichens bei, sodass schon relativ geringe
Abweichungen in den übrigen Bestandteilen ausreichen können, um die
Gefahr von Verwechslungen zu beseitigen (stRsp 4 Ob 2104/96g mwN; 4
Ob 343/86 = ÖBl 1988, 41 - Easy Rider; RIS-Justiz RS0066749 und
RS0066753).
Ob die von der Zweitbeklagten zur Kennzeichnung ihrer Veranstaltung
verwendete Bezeichnung "DocLX Summer Jam" oder ihre Domain
"www.summerjam.at" die Gefahr von Verwechslungen mit der Marke der
Klägerin "Summer Splash" begründen, die geeignet ist, betriebliche
Herkunftsvorstellungen auszulösen, ist eine Frage des Einzelfalls (4
Ob 10/03d - More) der, vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen,
keine über den zu beurteilenden Fall hinausgehende Bedeutung zukommt.
Das Rekursgericht hat den übereinstimmenden Markenbestandteil
"Summer" als allgemein verständlichen, bloß beschreibenden und für
den Gesamteindruck des Zeichens nicht charakteristischen Begriff
beurteilt, der bei einer Gesamtbetrachtung wohl auf die Veranstaltung
von Reisen im Sommer hinweist, nicht jedoch geeignet ist,
Herkunftsvorstellungen auszulösen. Es hat demgegenüber die
Markenbestandteile "Splash" und "Jam" wie auch "DocLX" als den
Gesamteindruck des jeweiligen Zeichens prägend beurteilt und eine
Verwechslungsgefahr im engeren und weiteren Sinn verneint. Seine
Auffassung hält sich im Rahmen der dargelegten Rechtsprechung. Sie
bedarf keiner Korrektur des Obersten Gerichtshofes, zumal die den
Gesamteindruck prägenden Begriffe "Splash" und "Jam" weder in ihrem
Wortbild (sieh haben nur den Buchstaben "A" gemeinsam, noch im
Wortklang (auch hier stimmen sie nur im Klang "Ä" überein) oder in
ihrer Bedeutung (das englische Wort "Splash" bedeutet "spritzen" oder
"planschen", "Jam" bedeutet hingegen - aus dem Englischen übersetzt -
"hineinzwängen" oder "-pferchen" und bezeichnet auch Marmelade)
verwechselbar ähnlich sind. Soweit die Zweitbeklagte zur
Kennzeichnung der von ihr veranstalteten Maturareise ausschließlich
die Bezeichnung "DocLX Summer Jam" verwendet (das Rekursgericht hat
dies festgestellt), schließt schon der weitere für die Zweitbeklagte
geschützte und nach den Feststellungen prioritätsältere Zusatz
"DocLX" eine Verwechslungsgefahr zur Bezeichnung der Klägerin "Summer
Splash" aus.
Soweit sich die Klägerin zur Begründung einer Verwechslungsgefahr auf
das 2001 und 2002 bestehende Kooperationsverhältnis beruft und daraus
eine Verwechslungsgefahr ableitet, macht sie in Wahrheit keine
Verletzung eigener Kennzeichenrechte geltend, sondern allenfalls eine
Irreführung des Publikums durch die Zweitbeklagte durch Herstellung
einer (unrichtigen) gedanklichen Verbindung zu einer davor
bestehenden Unternehmenskooperation. Der in diesem Zusammenhang
erkennbare Vorwurf der Klägerin findet aber in ihrem Begehren keine
Deckung. Gegenstand des Verfahrens ist nicht die Verwechselbarkeit
der Bezeichnung "DocLX Summer Jam" mit "DocLX Summer Splash", sondern
die Prüfung einer verwechselbaren Ähnlichkeit der von den Beklagten
verwendeten Bezeichnungen mit "Summer Splash".
Die Bezeichnung "DocLX" war schon 2001 und 2002 für die Zweitbeklagte
geschützt und wurde (nur) während der Kooperation mit der Klägerin
zur Kennzeichnung der gemeinsamen Veranstaltung verwendet. Dem
Ausschließlichkeitsrecht der Zweitbeklagten an dieser Bezeichnung
Rechnung tragend hat das Erstgericht den Sicherungsantrag der
Klägerin (den Beklagten auch die Verwendung von Zeichen zu
untersagen, die mit "DocLX Summer Splash" verwechselbar ähnlich sind)
rechtskräftig abgewiesen.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage wird der
Revisionsrekurs der Klägerin zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 402 Abs 4 und 78 EO iVm §§ 41
und 52 ZPO. Die beklagten Parteien haben auf die Unzulässigkeit des
Rechtsmittels hingewiesen, sodass ihre Rechtsmittelbeantwortung der
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.

Anmerkung
E71534
4Ob208.03x

Dokumentnummer
JJT/20031118/OGH0002/0040OB00208/03X0000/000

source:
www.ris.bka.gv.at
/taweb-cgi/taweb
?x=d&o=d&v=jus&d=JUST&i=75489&p=1&q=
(JJT/20031118/OGH0002/0040OB00191/03X0000/000)
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