You are hereTPG Terrorismuspräventionsgesetz 2010
TPG Terrorismuspräventionsgesetz 2010
Ich distanziere mich hiermit ausdrücklich von der "Gutheißung" dieser Gesetzesänderung. Der "Vorsatz" ist zu kurz um zu einer Tat "aufzureizen". Meine letzte Hoffnung: die zahlreichen Unschuldsvermutler."Das ist nicht das Ende, es ist auch nicht der Anfang vom Ende, aber vielleicht ist es das Ende des Anfangs." Winston Churchill119/ME (XXIV. GP) Terrorismuspräventionsgesetz
Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch zur Verhinderung von Terrorismus (Terrorismuspräventionsgesetz 2010) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand
I Änderungen des Strafgesetzbuches
Artikel I
Änderungen des Strafgesetzbuches
A. Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2009, wird wie folgt geändert:
1. Im § 64 Abs. 1 Z 9 wird nach dem Zitat „224,“ die Wendung „ferner Ausbildung für terroristische Zwecke (278e),“ eingefügt.
2. Im § 278 Abs. 2 werden nach dem Zitat „241f,“ das Zitat „278d,“ und nach dem Zitat „ 307“ die Wendung „sowie die in 278d Abs. 1 genannten Straftaten“ eingefügt.
3. § 278c Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Z 9 wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt.
b) Nach der Z 9 werden folgende Z 9a, 9b und 9c eingefügt:
„9a. Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen
(§ 282),
9b. Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißen terroristischer Straftaten (§ 282a),
9c. Verhetzung (§ 283) oder“
4. Nach dem § 278d werden folgende § 278e und 278f samt Überschriften eingefügt:
„Ausbildung für terroristische Zwecke
§ 278e. (1) Wer eine andere Person in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoffen, Feuer- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder in anderen spezifischen Methoden oder Verfahren zum Zweck der Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278c) unterweist, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen, wenn er weiß, dass die vermittelten Fähigkeiten für diesen Zweck eingesetzt werden sollen.
(2) Wer sich in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoffen, Feuer- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder in anderen spezifischen Methoden oder Verfahren zum Zweck der Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278c) mit dem Vorsatz unterweisen lässt, eine terroristische Straftat (§ 278c) unter Einsatz der erworbenen Fähigkeiten zu begehen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die beabsichtigte Tat androht.
Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat
§ 278f. (1) Wer ein Medienwerk, das nach seinem Inhalt geeignet ist, als Anleitung zu einer terroristischen Straftat (§ 278c) zu dienen, oder solche Informationen im Internet anbietet oder einer anderen Person zugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen, wenn die Umstände der Verbreitung geeignet sind, zur Begehung einer terroristischen Straftat aufzureizen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer sich ein Medienwerk im Sinne des Abs. 1 oder solche Informationen aus dem Internet verschafft, um eine terroristische Straftat zu begehen.“
5. Nach dem § 282 wird folgender § 282a samt Überschrift eingefügt:
„Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten
§ 282a. (1) Wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder wer sonst öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, zu einer terroristischen Straftat (§ 278c) auffordert, ist, wenn er nicht als an dieser Handlung Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer auf die im Abs. 1 bezeichnete Weise eine terroristische Straftat (§278c) in einer Art gutheißt, die geeignet ist, das allgemeine Rechtsempfinden zu empören oder zur Begehung einer solchen Handlung aufzureizen.“
6. § 283 lautet:
„§ 283. (1) Wer öffentlich zu Gewalt oder Hass oder auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, zu einer sonstigen feindseligen Handlung gegen eine nach den Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich eine der in Abs. 1 bezeichneten Gruppen in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft oder verächtlich zu machen sucht.“
B. Dieser Artikel tritt mit XX. XXXX 2010 in Kraft.
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http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXIV/ME/ME_00119/pmh.shtml
OTS0132 / 15.01.2010 / 12:11 Terrorismuspräventionsgesetz schafft amerikanische Zustände
Utl.: Grüne: Gefahr groß, dass auch völlig Unschuldige ins Visier strafrechtlicher Ermittlungen geraten können =
Wien (OTS) - "In Österreich darf es bei der Terrorismusbekämpfung
keine amerikanischen Zustände geben", warnt der Justizsprecher der
Grünen, Albert Steinhauser. Künftig soll nach dem
Terrorismuspräventionsgesetz das Zur-Verfügung-Stellen und die
Beschaffung von Informationen aus Medien und Internet, die als
Anleitung für eine terroristische Straftat geeignet sind unter Strafe
gestellt werden, wenn damit terroristische Straftaten begangen werden
sollen. "Das ist problematisch. Der einzige Unterschied zu
sozialadäquatem Verhalten, wie Recherche, besteht im Vorsatz, was mit
den Informationen passieren soll. Das ist aber für die Gerichte und
Ermittlungsbehörden besonders schwer zu beurteilen", kritisiert
Steinhauser. Damit entsteht hier ein großer Ermessensspielraum der
Strafverfolgungsbehörden. Die Gefahr ist groß, dass dann auch völlig
Unschuldige, die aus völlig harmlosen Motiven Informationen abrufen
ins Visier strafrechtlicher Ermittlungen geraten können. Auch können
solche Bestimmungen leicht missbraucht werden und bergen die Gefahr
einer Entwicklung hin zum Polizei- und Überwachungsstaat. Für
Steinhauser ist das auch ein Angriff auf die freie Nutzung des
Internets. In einem demokratischen Rechtsstaat scheint eine derartige
Bestimmung jedenfalls völlig überzogen.
Rückfragehinweis:
Die Grünen
Tel.: +43-1 40110-6697
presse@gruene.at
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